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satzes aber nach Umständen abgesehen werden können. Zur leichteren Erzielung einer solchen
Einigung wird den Truppen statt des Brodes in Natur das Garnisonbrodgeld bewilligt werden.
Beschaffen sich in Cantonnements die Truppen die Verpflegung selbst, oder wird sie dem
Quartierwirthe überlassen, so sind zu Bestreitung der Ausgaben resp. zur Entschädigung der
Quartiergeber der Löhnungstheil des Soldaten und der Verpflegungszuschuß disponibel.
871.
Insofern Offiziere und Mannschaften während des Cantonnements ihre Beköstigung sich
selbst verschaffen, sind die Quartierwirthe verpflichtet, das nöthige Kochgeschirr zu gewähren
und den Mannschaften das Kochen am eigenen oder an einem besonders zu gewährenden Feuer
zu gestatten.
872.
Wenn Orte, welche Standeinquartierung haben, bei Cantonnements zugezogen und belegt
werden, so sind nur diejenigen Offiziere und Mannschaften, welche nicht zu dem Etat der
garnisonirenden Truppenabtheilung gehören, als Cantonnementseinquartierung anzusehen.
8 73.
Exerzirplätze werden in den Cantonnirungen theils für einzelne Truppenabtheilungen bei
den Cantonnirungsorten, theils für größere gemeinschaftliche Uebungen gefordert.
Die ersteren sind von den Ortsobrigkeiten anzuweisen; die letzteren werden durch die
Amtshauptmannschaften, nach vorgängiger Vernehmung mit der Militärbehörde, und unter
Genehmigung des Kriegsministeriums angewiesen.
8 74.
In Fällen, wo Commandos mit einer besonders anstrengenden Dienstleistung verbunden
sind, werden nach Befinden wegen Verpflegung der Mannschaften besondere Bestimmungen
gegeben werden.
75.
Hiernächst bleiben für diejenigen Fälle, wo die Nothwendigkeit erfordert, zur Aufrecht-
haltung der öffentlichen Ordnung, einen oder mehrere Orte militärisch besetzen zu lassen, in
Ansehung der Einquartierung und Verpflegung der Truppen, besondere Anordnungen vor-
behalten.
6 76.
Wenn einzelnen Gemeinden oder Privatpersonen auf Ansuchen darum zum Forst= und
Flurschutze oder sonst Commandos verwilligt werden, so sind die letzteren lediglich von den
Commnnen, bez. Privatpersonen selbst unterzubringen und zu verpflegen; auch haben diese die