Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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leichte Rationen: 
die Pferde aller übrigen Truppentheile, Offiziere und Militärbeamten. 
Für die regimentirten Offiziere und Militärbeamten, sowie für die Stabsordonnanzen 
sind die Rationssätze ihrer Truppentheile etatmäßig. 
C. 
Von der Unterbringung und Verpflegung kranker Militärpersonen. 
886. 
Offiziere und andere, denselben im Range gleichstehende Militärpersonen können in 
Krankheitsfällen für ihre Cur und Pflege keine Leistungen der Communen in Anspruch 
nehmen; es sind jedoch denselben, wenn sie auf Märschen, in Cantonnements oder bei Com— 
mandos erkranken, die geordneten Quartier- — Verpflegungs- — Gebührnisse, wobei auf 
ihren Krankheitszustand die nöthige Rücksicht zu nehmen ist, sowie die zu ihrem Fortkommen 
etwa erforderlichen Fuhren zu gewähren. 
Die nachfolgenden Bestimmungen beziehen sich daher blos auf Unteroffiziere und gemeine 
Mannschaften. 
887. 
In jeder Garnison, in welcher ein Regimentsstab steht oder, wo es sonst nach dem Er— 
messen des Kriegsministeriums nöthig ist, soll ein der Stärke der anwesenden Truppenabtheil= 
ung angemessenes Hospital bez. eine Krankenstube vorhanden sein. Die Beschaffung der dazu 
erforderlichen Locale erfolgt nach §& 59 fg. 
Die zur inneren Einrichtung derselben erforderlichen Gegenstände und sämmtliche Bedürf- 
nisse für die Kranken werden unmittelbar durch die Militärverwaltungsbehörden besorgt. 
888. 
Wenn bei Cantonnements die Dislocation der Truppen es gestattet, in der Nähe ge— 
legene Militärhospitäler zu benutzen, so sollen die Kranken in diesen aufgenommen werden. 
889. 
Ist aber vorbemerkte Maßregel nicht ausführbar, so ist in einem dazu geeigneten Can— 
tonnementsorte ein interimistisches Hospital nach dem Bedarfe einzurichten. 
Auch hierbei treten, wegen Ermittelung des Locals, der inneren Einrichtung desselben 
und der Besorgung sämmtlicher Bedürfnisse für die Kranken, die im § 87 für Garnisonen 
gegebenen Bestimmungen ein.
	        
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