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leichte Rationen:
die Pferde aller übrigen Truppentheile, Offiziere und Militärbeamten.
Für die regimentirten Offiziere und Militärbeamten, sowie für die Stabsordonnanzen
sind die Rationssätze ihrer Truppentheile etatmäßig.
C.
Von der Unterbringung und Verpflegung kranker Militärpersonen.
886.
Offiziere und andere, denselben im Range gleichstehende Militärpersonen können in
Krankheitsfällen für ihre Cur und Pflege keine Leistungen der Communen in Anspruch
nehmen; es sind jedoch denselben, wenn sie auf Märschen, in Cantonnements oder bei Com—
mandos erkranken, die geordneten Quartier- — Verpflegungs- — Gebührnisse, wobei auf
ihren Krankheitszustand die nöthige Rücksicht zu nehmen ist, sowie die zu ihrem Fortkommen
etwa erforderlichen Fuhren zu gewähren.
Die nachfolgenden Bestimmungen beziehen sich daher blos auf Unteroffiziere und gemeine
Mannschaften.
887.
In jeder Garnison, in welcher ein Regimentsstab steht oder, wo es sonst nach dem Er—
messen des Kriegsministeriums nöthig ist, soll ein der Stärke der anwesenden Truppenabtheil=
ung angemessenes Hospital bez. eine Krankenstube vorhanden sein. Die Beschaffung der dazu
erforderlichen Locale erfolgt nach §& 59 fg.
Die zur inneren Einrichtung derselben erforderlichen Gegenstände und sämmtliche Bedürf-
nisse für die Kranken werden unmittelbar durch die Militärverwaltungsbehörden besorgt.
888.
Wenn bei Cantonnements die Dislocation der Truppen es gestattet, in der Nähe ge—
legene Militärhospitäler zu benutzen, so sollen die Kranken in diesen aufgenommen werden.
889.
Ist aber vorbemerkte Maßregel nicht ausführbar, so ist in einem dazu geeigneten Can—
tonnementsorte ein interimistisches Hospital nach dem Bedarfe einzurichten.
Auch hierbei treten, wegen Ermittelung des Locals, der inneren Einrichtung desselben
und der Besorgung sämmtlicher Bedürfnisse für die Kranken, die im § 87 für Garnisonen
gegebenen Bestimmungen ein.