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ten Servissätze kommen überall da zur Anwendung, wo in Ermangelung hierzu verwendbarer
Räume entbehrliche Communallocale den Truppen von den Communen dazu überlassen werden
(vergl. § 62).
Beschaffen sich die Truppen die ihnen zustehenden Handwerksstuben nebst Utensilien und
Heizungsmaterial selbst, so beziehen diese den tarifmäßigen Servis. Eine theilweise Selbst-
beschaffung dieser drei Erfordernisse ist unzulässig.
2c. 2c.
128.
Der Stallservis wird den Offizieren und Beamten nur auf so viel Pferde gewährt,
als sie etatmäßig Rationen zu beziehen haben.
2c. 2c.
130.
Ist von den Communen die Stallung für weniger Pferde gewährt worden, als für welche
etatmäßig Rationen verabreicht werden, so darf der Stallservis auch nur auf so viel Pferde
berechnet werden, als wirklich eingestellt gewesen sind. Für die Einstellung einer größeren An-
zahl von Pferden wird aus der Staatscasse nichts vergütet.
rc. 2C.
* 132.
Die Servisvergütung an die Communen für verabreichtes Naturalquartier erfolgt Dost-
numerando, mithin nach dem jedesmaligen Ablaufe des Monats oder, wenn die Leistung
kürzere Zeit gewährt hat, nach dem Ablaufe des Zeitraums der Quartiergewährung.
133.
Die Zahlung des Servises geschieht in der Regel für den vollen Kalendermonat, welcher
hierbei jedesmal mit dreißig Tagen gerechnet wird. Wo sich aber unter besonderen Verhält-
nissen die Serviscompetenz nicht auf den vollen Kalendermonat erstreckt, wird dieselbe nach
der Zahl der Tage, auf welche der Anspruch begründet ist, gerechnet, wobei indeß nur der
Tag des Eintreffens in der Garnison oder dem Commando= 2c. Orte, nicht aber der Tag des
Abgangs berücksichtigt wird.
14.
(mit Berücksichtigung der Verordnung vom 16. December 1868.)
Die Marschverpflegung wird den Quartiergebern mit 5 Ngr. und, wenn sie kein Brod
gegeben haben, mit 3 Ngr. 71 Pf. dergestalt vergütet, daß von den vollen 5 Ngr.