— 129 —
—-2 Ngr. 5 Pf. auf den Marschverpflegungszuschuß,
—-- 1 2½ als Brodgeld — Marschbrodgeld — und
—-1 21 auf den beizutragenden Löhnungstheil des Soldaten
gerechnet werden.
135.
Die von den Gemeinden gelieferte Fourage wird nach folgenden Sätzen vergütet:
für eine schwere Ration:
— . 6 Ngr. 8 Pf.,
für eine mittlere Ration:
— . 6 Ngr. 4 Pf.
für eine leichte Ration:
— . 6 Ngr. — Pf.
136.
Für die nach § 73 von den Ortsbehörden anzuweisenden kleineren Exerzirplätze findet
nur insofern eine Vergütung statt, als dabei ein wirklicher Aufwand entstanden, oder eine
Nutzung entzogen worden ist.
Im letzteren Falle erfolgt die Feststellung der zu gewährenden Entschädigung in der
17 bestimmten Maße.
8137.
Für das Unterkommen, wenn solches die Obrigkeiten den erkrankten Militärpersonen nach
§98 a verschafft haben, sowie für die dabei nöthige Beleuchtung und Heizung, werden den
betreffenden Communen:
a) bei einem einzelnen auf viese Weise untergebrachten Manne monatlich
Zwei Thaler —.
oder wöchentlich
— . 15 Ngr. —.
insofern hingegen
b) mehrere Mannschaften in ein und dasselbe Local aufgenommen werden, die vorgedachten
2 Thlr. nur für einen derselben, für die übrigen aber monatlich
Ein Thaler —. —
oder wöchentlich
— --7 Ngr. 5 Pf.
C
vergütet.
8138.
Die ärztliche Behandlung und verabreichten Medicamente, der Aufwand für Verpflegung
und Wartung der Kranken, sowie für Reinigung der Wäsche rc., ingleichen bei Sterbefällen