Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Gleiches gilt 
13. von der Bestimmung im § 5 der Verordnung über die Disciplinarbestrafung in 
der Armee, soweit dieselbe auf die Strafe des Flinten= und Satteltragens sich bezieht. 
Hierüber hat 
& 14. das Generalauditoriat forthin, übrigens ohne Aenderung seines Wirkungskreises 
(vergl. J§ 86 fg. der Militär-Strafgerichtsordnung), die Bezeichnung „Oberkriegsgericht“ 
zu führen. Wo in den Gesetzen des Generalanditoriats Erwähnung geschieht, ist nunmehr 
das Oberkriegsgericht darunter zu verstehen. 
Dresden, den 22. März 1869. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Fabrice. 
Eckelmann. 
. 
Classification 
der zur Armee gehörenden Militärpersonen nach ihren verschiedenen Dienst- und 
Rangverhältnissen. 
A. Personen des Soldatenstandes. 
Zu den Personen des Soldatenstandes gehören: 
I. die Offiziere: 
1. des activen Dienststandes der Armee, Reserve und Landwehr; 
2. die mit Inactivitätsgehalt, mit Pension zur Disposition gestellten und die mit Pension 
verabschiedeten Offiziere. 
Die Offiziere zerfallen in vier Hauptclassen: 
1. Generalität: 
a) General der Infanterie oder Cavallerie, 
b) General-Lieutenant, 
c) General-Major. 
2. Stabsoffiziere: 
a) Oberst, 
b) Oberst-Lieutenant, 
c) Major. 
21“
	        
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