Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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5. die gemeinen Soldaten, 
6. die Spielleute, soweit sie nach A. II. 1, f und 2, d nicht zu den Unteroffizieren 
gehören, die Zimmerleute, die Militär-Krankenwärter und Krankenträger, die Militär— 
Müller, Bäcker, 
7. die Militär-Handwerker, welche gleich den Soldaten Sold beziehen (soweit nicht Einzelne 
derselben dermalen noch für ihre Person Unteroffiziersrang haben). 
B. Militärbeamte. 
Von den für das Bedürfniß der Armee oder zu militärischen Zwecken angestellten, nicht 
zum Soldatenstande gehörigen Personen sind nur die in dem nachstehenden Verzeichnisse auf— 
geführten als Militärpersonen zu betrachten. Dieselben zerfallen nach ihren Dienst- und 
Rangverhältnissen in zwei Classen, nämlich in: 
1. obere, im Offizierrang stehende, stheils ohne einen bestimmten Militärrang, theils mit 
2. untere Militärbeamte, einem solchen. 
I. Zu den oberen Militärbeamten gehören, 
und zwar: 
1. ohne einen bestimmten Militärrang: 
a) der Generalauditeur und der Rath des Oberkriegsgerichts, 
b) die Auditeure und Militärgerichts-Actuarien (Militärgerichts-Referendare oder 
charact. Auditeure), 
IC) der Feldprobst und die (evangelischen und katholischen) Militärprediger, bez. 
Feldprediger, 
d) der Assistent beim Montirungsdepot, 
e) der Militär-Oberapotheker, 
f) der Ober-Lazarethinspector, 
8) die Proviant-Verwalter, 
h) die Oberinspectoren bei der Garnisonverwaltung, 
1) der Lazarethinspector, 
k) der Garnison-Verwaltungsinspector, 
1) der Sectionschef im Montirungsdepot, 
Im) der Proviantamtscontroleur, 
m) der Fortificationssecretär, 
0) der Ingenieurgeograph, 
DP)der Betriebsinspector, 
d) der Feuerwerksmeister, . 
r) der Pulvermagazin-Inspector, künftig wegfallend,
	        
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