Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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2. Als untere Militärbeamte mit einem bestimmten Militärrange sind 
nur zu betrachten: 
die noch vorhandenen Unterärzte erster und zweiter Classe (Erstere rangiren vor 
den Unteroffizieren ohne Portepee und hinter den Portepeefähnrichen, Letztere stehen 
im Sergeantenrange). 
Anmerkung: 1. Diejenigen Personen, welche ihrer Militärverpflichtung in einem 
Beamtenverhältnisse z. B. als Militärärzte oder Pharmaceuten in den Militärlazarethen ge— 
nügen, gehören ebenfalls zu den Militärpersonen. 
2. Diejenigen Beamten der Militärverwaltung, welche nicht in dem vorstehenden Ver— 
zeichnisse sub B aufgeführt sind, gehören nicht zu den Militärpersonen. 
34. Verordnung, 
die Richtungslinie der Radeberg-Kamenzer Staatseisenbahn betreffend: 
vom 26. April 1869. 
  
Uhter Bezugnahme auf die Verordnung vom 29. October 1868 (Seite 1261 fg. Abtb. II 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) wird von dem Ministerium des 
Innern andurch bekannt gemacht, daß die fernerweit genehmigte Strecke der Radeberg-Kamenzer 
Staatseisenbahn einen weiteren Theil der Flur 
der Stadt Pulsnitz, 
sowie die Fluren von 
Friedersdorf, 
Thiemendorf, 
Nieder-Steina, 
Weißbach, 
Gersdorf, 
Bischheim, 
Gelenau, 
Lückersdorf 
und endlich 
die Stadtflur und Stadt Kamenz 
berührt. 
Dresden, den 26. April 1869. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm.
	        
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