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Indem dieß hierdurch bekannt gemacht wird, werden sämmtliche zur Führung der Wahl—
listen verpflichtete Stadträthe und Gemeindevorstände nochmals erinnert, die Wahllisten in
Gemäßheit der Vorschrift im 8 14 der Aussührungsverordnung zum Wahlgesetze (Seite
1378 fg. Abth. II des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) nach Ablauf der
7tägigen Reclamationsfrist lei 5 Thaler Strafe sofort an die betreffende Ortsebrigkeit ein-
zusenden. Die über die Wahlen in den einzelnen Bezirken aufgenommenen Protoeceolle sind
zu Vermeidung gleicher Strafe von den einzelnen Wahlvorstehern unter Beifügung der § 22
der Ausführungsverordnung vorgeschriebenen Bescheinigung spätestens
am 6. Juni dieses Jahres
an den Wahlcommissar ihres Wahlkreises zu übersenden.
Dresden, am 7. Mai 1869.
Minifsterium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
„ 39. Verordnung,
die Richtungslinie der Chemnitz-Leipziger Staatseisenbahn betreffend;
vom 10. Mai 1869.
Un#er Bezugnahme auf die Verordnung vom 1. Februar laufenden Jahres, die Abtretung
von Grundeigenthum zu Erbauung einer Staatseisenbahn von Chemnitz nach Leipzig betreffend
(Seite 23 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1869), wird von dem Mini-
sterium des Innern andurch bekannt gemacht, daß von der fernerweit genehmigten Strecke
dieser Staatseisenbahn die Fluren von
Narsdorf, Breitenborn, Köttwitzsch,
Dölitzsch, Wittgendorf, Noßwitz,
Mutzscheroda, Stollsdorf, Poppitz,
Rochlitz und Stöbnig
betroffen werden.
Dresden, den 10. Mai 1869.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Letzte Absendung: am 19. Mai 1869.
Fromm.