Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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M A1I. Bekanntmachung, 
die Bewilligung der vom landwirthschaftlichen Spar- und Vorschußvereine für 
Zöblitz und Umgegend erbetenen Ausnahmen von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 8. Mai 1869. 
Noadem das Justizministerium mit Allerhöchster Genehmigung dem in das Genossenschafts— 
register eingetragenen landwirthschaftlichen Spar- und Vorschußvereine für Zöblitz und Um— 
gegend auf dessen Ansuchen diejenigen Ausnahmen von bestehenden Gesetzen, welche in den 
im Nachstehenden abgedruckten Bestimmungen der Statuten dieses Vereins enthalten sind, zu- 
gestanden hat, so wird dieß hierdurch gesetzlicher Vorschrift gemäß zur Nachachtung für Alle, 
die es angeht, bekannt gemacht. 
Dresden, am 8. Mai 1869. 
Ministerium der Justiz. 
Für den Minister: 
D. Siebdrat. 
Rosenberg. 
Statutenu 
des landwirthschaftlichen Spar= und Vorschußvereins für Zöblitz und Umgegend. 
87. ꝛc. ꝛc. Privilegien 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen es Beteins. 
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist der Verein 
lefugt, zur Verfallzeit das Pfand zu verwerthen und nur den Ueberschuß zur Masse abzugeben 
oder das Fehlende beim Concurse anzumelden. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, sowie Hülfsvollstreckungen in dieselben sind 
unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins 
noch ein Ueberschuß vorhanden ist. 
ꝛc. 2c. 
——.. e epee —— —— — —— — — — — — – 
MÆ 42. Verordnung, 
die Bestellung von Commissaren für die Landtagswahlen betreffend; 
vom 20. Mai 1869. 
Nachtem- der Bürgermeister Martini in Glauchan, der Bürgermeister Wimmer in Schnee- 
berg, der Regierungsrath Girardet in Zwickan, der Regierungsreferendar Kämpfe daselbst, 
der Gerichtsamtmann Förster in Augustusburg, der Gerichtsamtmann Forker in Zschopan 
1809. 25 
 
	        
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