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useh- und Verordnungs-Bla
für das
Königreich Bayern.
Nr. 63.
München, den 3. November 1916.
Inhalt:
Bekanutmachung vom 30. Oktober 1916 zum Vollzuge des Gesetzes vom 26. Juni 1916 über einen Waren-
umsatzstempel. — Bekanntmachung vom 30. Oktober 1916 zum Vollzuge des Gesetzes vom 26. Juni 1916
über einen Warenumsatzstempel.
—
Nr. 30937.
Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes vom 26. Juni 1916 über einen Warenumsatzstempel.
fl. Staatsministerium der Finanzen.
Auf Grund des § 3 der Verordnung vom 29. September 1916 — GVl. S. 431 —
wird zum Vollzuge des Gesetzes vom 26. Juni 1916 über einen Warenumsatzstempel —
Rl. S. 639 — und der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des Bundesrates —
GVBl. S. 396 — nachstehendes bestimmt:
1. Die Erhebung des Warenumsatzstempels ist im Gesetze vom 26. Juni 1916 ver-
schieden gestaltet, je nachdem es sich um Warenlieferungen in einem inländischen stehenden
Gewerbebetrieb (als stehender Gewerbebetrieb gilt auch der Betrieb der Land= und Forst-
wirtschaft, der Viehzucht, der Fischerei, des Gartenbaues, der Bergwerksbetrieb, ferner der
Gewerbebetrieb im Umherziehen und der Wanderlagerbetrieb, wenn der Gewerbetreibende im
Inlande wohnt und die Waren im Inland abgesetzt sind) oder um Warenlieferungen außer-
halb eines solchen Betriebs handelt. Wer im Inland ein stehendes Gewerbe betreibt, hat
nach §§ 76, 78 des Gesetzes am Schlusse des Kalenderjahrs den Gesamtbetrag der
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