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(Peset-und Verordnungsblall
für das Königreich Sachsen.
12. Stück vom Jahre 1869.
& 54. Verordnung,
betreffend die Ausführung des die Besteuerung des Tabacks betreffenden
Bundesgesetzes vom 26. Mai 1868;
vom 17. Juli 1869.
N der Bundesrath des Zollvereins zu Ausführung der in 66 7 und 8 des die Be-
steuerung des Tabacks betreffenden Bundesgesetzes vom 26. Mai 1868 (Seite 319 fg.
des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1868) enthaltenen Vorschriften die Bedingungen und
das Verfahren festgestellt hat, unter denen ein Erlaß der Tabackssteuer wegen Mißwachses
oder anderer Unglücksfälle, ingleichen eine Zoll= und Steuervergütung für in das Ausland
rersandten Taback gewährt werden soll, so werden dieselben in den Anlagen unter O und )
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. —
Dresden, den 17. Juli 1869.
Finanz-Ministerium.
Für den Minister:
v. Weissenbach.
□
Bestimmungen
über Erlaß der Tabackssteuer wegen Mißwachses oder anderer Unglücksfälle.
Schäfer.
□.
OIn dem Gesetze vom 26. Mai 1868, die Steuer vom inländischen Taback betreffend, ist
im § 7 vorgeschrieben, daß ein Erlaß an der Steuer eintreten soll, wenn durch Mißwachs
oder andere Unglücksfälle, welche außerhalb des gewöhnlichen Witterungswechsels liegen, die
Ernte ganz oder zu einem größeren Theile verdorben wird.
Zur Ausführung dieser Vorschrift werden nachstehende Bestimmungen erlassen.
1868. 29