Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

165 — 
(Peset-und Verordnungsblall 
für das Königreich Sachsen. 
12. Stück vom Jahre 1869. 
  
  
  
  
  
  
& 54. Verordnung, 
betreffend die Ausführung des die Besteuerung des Tabacks betreffenden 
Bundesgesetzes vom 26. Mai 1868; 
vom 17. Juli 1869. 
N der Bundesrath des Zollvereins zu Ausführung der in 66 7 und 8 des die Be- 
steuerung des Tabacks betreffenden Bundesgesetzes vom 26. Mai 1868 (Seite 319 fg. 
des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1868) enthaltenen Vorschriften die Bedingungen und 
das Verfahren festgestellt hat, unter denen ein Erlaß der Tabackssteuer wegen Mißwachses 
oder anderer Unglücksfälle, ingleichen eine Zoll= und Steuervergütung für in das Ausland 
rersandten Taback gewährt werden soll, so werden dieselben in den Anlagen unter O und ) 
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. — 
Dresden, den 17. Juli 1869. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
v. Weissenbach. 
□ 
Bestimmungen 
über Erlaß der Tabackssteuer wegen Mißwachses oder anderer Unglücksfälle. 
Schäfer. 
□. 
OIn dem Gesetze vom 26. Mai 1868, die Steuer vom inländischen Taback betreffend, ist 
im § 7 vorgeschrieben, daß ein Erlaß an der Steuer eintreten soll, wenn durch Mißwachs 
oder andere Unglücksfälle, welche außerhalb des gewöhnlichen Witterungswechsels liegen, die 
Ernte ganz oder zu einem größeren Theile verdorben wird. 
Zur Ausführung dieser Vorschrift werden nachstehende Bestimmungen erlassen. 
1868. 29
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.