Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

— 168 — 
Sollte der Schaden von der Art sein, daß sich die Tabackspflanzung in der Folge wieder 
ganz oder zum Theile von demselben erholen kann, und ließe sich mithin vor der Erntezeit 
nicht bestimmen, ob der Ausfall an dem Gewinne von der bedingungsmäßigen Größe sein 
werde, so muß die Ernte abgewartet und durch eine hinlängliche Kontrole dafür gesorgt wer— 
den, daß von dem ganzen Gewinne der Steuerbehörde nichts verschwiegen werde. 
&# 7. Der Ober-Kontroleur hat darauf zu sehen, daß das über die örtliche Untersuchung 
aufgenommene Protokoll vollständig abgefaßt und alle diejenigen Umstände, welche zur Be- 
stimmung über die Zulässigkeit und Höhe des Steuererlasses erforderlich sind, nach faktischer 
Ausmittelung, Schätzung der Sachverständigen oder aus anderen zuverlässigen Quellen darin 
aufgenommen werden. Stimmen die Sachverständigen in den Schätzungsergebnissen nicht 
überein, so ist das Gutachten sowohl jedes einzelnen Sachverständigen, als das der Orts- 
behörde zu Protokoll zu nehmen und diesem das Gutachten des Ober-Kontroleurs anzu- 
schließen. In diesem Falle bleiben die Spalten 4b. c. und 5 bis 8 der Nachweisung c. 
(& 8) unausgefüllt, während in der Spalte 9 auf das Protokoll vrerwiesen wird. Beträgt 
die Differenz zwischen den Schätzungsergebnissen unter 10 Prozent, so genügt die protokolla- 
rische Einigung des Ober-Kontroleurs mit der Ortsbehörde zur Feststellung des Steuererlasses. 
& 8. Auf den Grund der Abschätzungs-Protokolle und übrigen Ausmittelungs-Verhand- 
lungen wird von dem Ober-Kontroleur über die in einer Gemeinde gleichzeitig vorgekommenen 
Beschädigungen an Tabacksfeldern eine Nachweisung nach dem anliegenden Muster c. und 
bei Brandschäden nach dem Muster d. zusammengestellt und mit sämmtlichen Belagstücken 
an das Hauptamt eingesandt. Dieses prüft die Sache und berichtet, wenn sich nicht noch zu 
nachträglichen Erörterungen (oder in wichtigen Fällen der Ober-Inspektor selbst noch zu einer 
eigenen örtlichen Kenntnißnahme) Veranlassung findet, unter Beifügung der Verhandlungen 
an die vorgesetzte Direktivbehörde, welche, wenn sie gegen die Festsetzung des Erlasses nichts 
zu erinnern hat, solche genehmigt, und das Hauptamt anweist, die nachgelassenen Steuer- 
beträge in dem Tabackssteuer-Register sowohl, als von der auf dem Steuerzettel jedes einzelnen 
Beschädigten bemerkten Steuerschuld desselben absetzen zu lassen. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.