b) Abhülfe
durch das
Grundbuchamt
selbst.
84 Das Beschwerdeverfahren. (8 14.
u. s. w. anweisenden Entscheidung der Beschwerdeinstanz beigelegt.1)
Dadurch wird allerdings eine später beantragte Eintragung bis zur
Erledigung der gedachten Anordnung nach Maßgabe des § 17 R. G. B. O.
gehindert. )
b) Abhülfe durch das Grundbuchamt selbst. Gelangt
die Beschwerde, sei es direkt, sei es durch deren Abgabe seitens des
Beschwerdegerichts, an das Grundbuchamt, und erachtet dieses die Beschwerde
für begründet, so hat es ihr abzuhelfen (6 75 R.G.B.O.).
In Ansehung einer bereits erfolgten Eintragung kann diese Abhülfe
jedoch nur nach Maßgabe des § 54 R.G.B.O. erfolgen. Ob in dem
Falle, daß das Landgericht die bei ihm eingelegte Beschwerde dem
Grundbuchamte abgiebt, letzteres dem ersteren von der geschehenen
Abhülfe Mittheilung zu machen hat, dürfte zu verneinen sein.5)
e) Thätigkeit Jc) Funktion des Beschwerdegerichts.
des Beschwerde-
#. Im Allgemeinen.
a. Das Beschwerdegericht hat sich nicht auf Beseitigung grober
Versehen, Berichtigung unzweifelhafter Irrthümer zu beschränken, sondern
alle sachlichen Streitfragen und zwar ohne mündliche Verhandlung
zu entscheiden und in der Sache selbst eine bestimmte
Anordnung bezüglich einer vorzunehmenden Eintragung zu treffen.10)
Namentlich spielt dabei die Auslegung der zur Begründung eines Antrags
beigebrachten Urkunden eine erhebliche Rolle. Wenn die Beschwerde
das thatsächliche Material ergänzt und neue Beweismittel
anführt, so hat das Beschwerdegericht dieselben, im Gegensatz zur
weiteren Beschwerde, in thatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu
prüfen. Dagegen findet § 12 R.G. fr. G., nach welchem das Gericht
von Amtswegen die zur Feststellung der Thatsachen erforderlichen Ermittelungen
veranstaltet und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen
hat, keine Anwendung, denn der Richter der Beschwerdeinstanz
hat in Bezug auf Grundbuchsachen den Charakter des Grundbuchrichters
und muß gewärtigen, daß die Betheiligten selbst die Voraussetzungen
der Eintragung durch öffentliche Urkunden in Gemäßheit des § 29
R.G.B.O. nachweisen. Deshalb kann das Beschwerdegericht auch nicht
Veranlassung nehmen, einen Betheiligten, dessen Interesse mit dem des
Beschwerdeführers kollidirt, zur Erklärung aufzufordern und die beider-190)
Vgl. 8§ 75, 77 R.G.B.O.
14) Vgl. noch § 76 R.G. B.O.
15) Schwarze zu § 75 hält eine solche Nachricht für zweckmäßig. Dies
dürfte jedoch eine unnöthige Belastung beider Gerichte sein.
10) Vgl. Entsch. des Kammerg. VI S. 151 und Dernburg-Hinrichs
S. 144, 145.