Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Muster c. 
(§ 8.) 
Nach 
des für die Einwohner der Gemeinde N. N. im Amte N. N. ermittelten 
1.) 2. z. 4. 
Des beschädigten Tabackspflanzers Die Größe Davon beträgt der Verluft a 
sämmtlicher a. b. 
von dem- nach eigener Angabe des nach Schätzung der zuge- 
* Vor- Zu- Klrn, mit Beschädigten zogenen Sachverständigen 
8 aback be- 
2 z& pflanzten mehr alsF mehr als mehr alsF mehr als 
Namen. » die Drei- 9 die Drei- F 
5n Grundstükeä Hälste wviertheile Dälfte wviertheile 
— beträgt von von m5 von von S3 
S 2 Morg. □Rth.] Morg. □Rth.] Morg. □Rtb. Morg. □Rth.] Morg. □Rth. 
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Ort und Datum. 
Unterschrift des Oberkontroleurs 
oder Steuer= Einnehmers. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
—
	        
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