Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Regulativ, 
betreffend die Gewährung der Joll= und Steuer-Vergütung für in das 
Ausland versandten Taback. 
In Betreff der Gewährung der Zollvergütung beim Wiederausgange fremden Tabacks, sowie 
der Steuervergütung für ausgeführten inländischen Taback (§ 8 des Gesetzes, betreffend die 
Besteuerung des Tabacks vom 26. Mai v. J. S. 319 des Bundes-Gesetzblattes des Nord- 
deutschen Bundes), wird Nachstehendes angeordnet. 
&1. Für Tabacksfabrikate, die im Inlande aus ausländischem (außervereinsländischem) 
oder theilweise aus ausländischem, theilweise aus vereinsländischem Taback, Blättern, Stengeln, 
Karotten oder Rollentaback bereitet, nach dem Auslande (d. i. nach anderen, nicht zum Zoll- 
vereinsgebiete gehörigen Ländern) ausgeführt werden, soll in den nach den folgenden Vor- 
schriften hierzu geeigneten Fällen bezüglich des außervereinsländischen Tabacks eine Zollrück- 
vergütung geleistet werden. 
Dieselbe beträgt zur Zeit vom Zollzentner Nettogewicht: 
für Schnupftaback und Kautabacck 3 Thlr. (5 Fl. 15 Kr.), 
für Rauchtaback (dem vereinsländische Blätter 
zugemischt sindd 3 18 NMgr. (6 Fl. 18 Kr.), 
für Rauchtaback nur aus ausländischen 
Blättern . 3-24-(6-39-), 
fürCigarren. ..... 3-24-(6-39-). 
82DieseZollrückvergütungwirdnursolchenFabrikantenbewilligt,welcheinBezieh- 
ung auf die Beobachtung der Zollgesetze unbescholten sind, deren Lager an Roh= und fabri- 
zirtem Taback fortwährend wenigstens 1500 Zentner beträgt, und deren Fabrik= und Waaren- 
lager sich an einem Orte befinden, in welchem ein Hauptzoll= oder Hauptsteuer-Amt oder doch 
ein zu den nöthigen Abfertigungen ermächtigtes, mit wenigstens zwei Beamten besetztes Neben- 
amt C(Zoll= oder Steuer-Amt) vorhanden ist. Inhabern von Tabacksfabriken, welchen bereits 
ein Anspruch auf Gewährung dieser Zollrückvergütung zugestanden ist, wird solche deshalb, 
weil sie sich nicht an einem Orte befinden, an welchem solche Steuerstelle besteht, nicht entzogen. 
Darüber, ob ein Lagerbestand von dem bezeichneten Umfange fortdauernd unterhalten 
werde, hat sich die Zoll= oder Steuerstelle am Fabrikorte von Zeit zu Zeit Ueberzeugung zu 
verschaffen. Neu entstehende Fabriken, wenn sie im ersten Jahre, und eingehende Fabriken,
	        
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