Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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wenn sie bis zur Abwickelung ihrer Geschäfte den Lagerbestand von 1500 Zentnern nicht 
nachzuweisen vermögen, sind deshalb vom Genusse der Vergütung nicht auszuschließen. Auch 
ist die letztere nach Befinden nicht zu entziehen, wenn wegen besonderer Konjunkturen der 
Lagerbestand eines Fabrikanten auf kürzere Zeit unter jenen Betrag herabsinken sollte. 
83. Die Begünstigung wird ertheilt: 
1. sowohl denjenigen Fabrikanten, welche lediglich ausländischen Taback verarbeiten, als 
2. denjenigen, welche 
a) neben Tabacksfabrikaten aus blos ausländischem zugleich solche von inländischem 
Taback, 
b) oder auch Fabrikate, gemischt aus in= und ausländischem Taback, bereiten. 
Bei der Ausfuhr von Fabrikaten aus blos inländischem Taback findet nur die im § 20 
vorgesehene Steuerrückvergütung statt. Bei Ausfuhr der unter Nr. 2 b. bezeichneten gemischten 
Fabrikate wird die & 1 gedachte Rückvergütung nur bezüglich des Gewichts des in den ge- 
mischten Tabacken befindlichen ausländischen Materials gewährt und für das Gewicht des in 
denselben befindlichen inländischen Materials die inländische Tabackssteuer gemäß § 20 
vergütet. 
Jeder Tabacksfabrikant, welcher die Zollvergütung in Anspruch nehmen will, muß an 
die Zoll= oder Steuerstelle des Fabriksitzes schriftlich oder zu Protokoll eine Erklärung darüber 
abgeben, ob in seiner Fabrik allein ausländischer (außervereinsländischer) oder auch inlän- 
discher (vereinsländischer) Taback verarbeitet werden soll, und letzteren Falles, ob nur un- 
gemischte Fabrikate (Nr. 2 a.) oder ob auch gemischte Fabrikate (Nr. 2 b.) sollen hergestellt 
werden. 
Diese Erklärung kann der Fabrikant ändern, wenn er in der Folge von der einen Art 
des Betriebes auf eine andere überzugehen wünscht. 
&# 4. Ausländischen Taback darf der Fabrikant nur unmittelbar aus dem Auslande oder 
aus öffentlichen Niederlagen und nur in Mengen von wenigstens 10 Zentnern beziehen. 
Eine Ausnahme ist zulässig zum Zwecke der Beziehung von Proben, wenn sie nicht in 
größeren Posten als 1 Zentner geschieht, und der Nachweis geführt wird, daß die Sendungen 
wirklich nur aus Proben bestehen. 
# 5. Befindet sich das Grenzzollamt oder das Niederlageamt, über welches der aus- 
ländische Taback bezogen werden soll, nicht im Fabrikorte, so darf die Verzollung nicht bei 
jenem Amte, sondern nur bei der Zoll= oder Steuerstelle im Orte des Fabriksitzes erfolgen. 
Der Taback ist daher in solchen Fällen unter Begleitscheinkontrole dorthin zur vorschrifts- 
mäßigen Revision und Verzollung zu überweisen. 
Der Fabrikant ist verpflichtet, den bezogenen ausländischen Taback in seine Fabrikräume 
zu bringen. Daß dies geschehen, wird auf den die erfolgte Verzollung nachweisenden Belägen 
amtlich bescheinigt.
	        
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