Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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und demnächst wirklich zur Ausfuhr gelangten Tabacksfabrikate wird die der eben erwähnten 
Bestimmung der obersten Finanzbehörde entsprechende, gegen Steuerrückvergütung (8 20) 
auszuführende Menge in Abzug gebracht, und nur von dem Reste die Zollrückvergütung nach 
den Bestimmungen des § 8 berechnet. 
Fabrikanten, welche diese Behandlung wünschen, haben fortlaufend einen tabellarischen 
Auszug aus ihrem Versendungsbuche zu dem Zwecke zu führen, daß daraus jeder Zeit von 
jeder bereiteten Tabackssorte die Nettogewichtsmenge, welche unter Einhaltung der Vorschriften 
des § 7 ins Ausland gesendet worden ist, entnommen, und hiernächst mit Zuhülfenahme des 
Fabrikationsbuches berechnet werden kann, welcher Theil in inländischem Taback besteht. 
Die Auszige sind vierteljährlich abzuschließen. 
& 1 4. Jeder Fabrikant, welcher für seinen Absatz ins Ausland Zollvergütung anspricht, 
ist verbunden, jährlich an einem bestimmten, im Voraus zu verabredenden Zeitpunkte eine 
Aufnahme seiner auf Lager und in der Fabrikation befindlichen Vorräthe an rohen Tabacks- 
blättern und Stengeln, an Karotten= und Rollentaback, sowie seiner Vorräthe an Fabrikaten 
hieraus zu veranstalten. Er hat den Tag, an welchem damit begonnen wird, jedesmal zum 
Voraus der Zoll= und Steuerstelle anzuzeigen, welche einen Beamten zur Anwohnung wäh- 
rend des ganzen Aktes oder während eines Theils desselben abzuordnen hat. Ueber das Er- 
gebniß der Aufnahme hat der Fabrikant der Zoll= oder Steuerstelle einen Auszug mit- 
zutheilen, welcher den vorgefundenen Vorrath an inländischen und an ausländischen rohen 
und an dergleichen in der Fabrikation begriffenen Tabacken, den Vorrath an Fabrikaten aus 
rein ausländischem und an solchen aus rein inländischem Taback, endlich an gemischten Fabri- 
katen, bezüglich der letzteren zugleich die Angabe, welcher Theil derselben aus ausländischem 
und welcher Theil aus inländischem Taback bestehe, enthalten muß. 
15. Die Zoll= oder Steuerstelle hat bezüglich jeder Fabrik, welche zum Anspruche 
auf Zollrückvergütung zugelassen ist, ein Konto zu führen, in welchem die Einlagerungen an 
dem zur Fabrikation bestimmten Taback und der Absatz an Fabrikaten nachgewiesen, am 
Schlusse jedes Vierteljahrs der Lagerbestand (auf rohe Blätter und Stengel reduzirt) dar- 
gestellt und die Berechnung der Rückvergütung angefertigt wird. Die Führung dieses Kontos 
geschieht nach dem unter ll. beigefügten Muster. 
Hierzu wird erläuternd bemerkt: 
1. In dem Konto für eine Fabrik, welche nur ausländischen Taback verarbeitet, können 
die Kolumnen 6, 11, 13, 14 und 16 und in jenem für eine Fabrik, in welcher 
ausländischer und inländischer Taback, jedoch unvermischt, verarbeitet wird (§ 10), 
konnen die Kolumnen 11 und 14 ausfallen. 
2. Im Zugange erfolgt nach der Reihenfolge der Einlagerungen, beziehungsweise Ver- 
zollungen die Anschreibung des Nettogewichts (bei ausländischen Blättern u. s. w. 
die Anschreibung des der Verzollung zu Grunde gelegten Nettogewichts).
	        
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