— 185 —
& 20. Jeder Tabackspflanzer, Händler oder Fabrikant, welcher Rohtaback (mit Aus-
nahme von sogenanntem Geiz, von grünen Tabacksblättern, Tabacksstengeln und Tabacks-
abfällen) oder Fabrikate aus inländischen oder ausländischen Blättern nach dem Zollvereins-
auslande in Mengen von mindestens 50 Pfund ausführt, kann, ohne irgend einer der vor-
stehend gedachten Kontrolen unterworfen zu sein, die auf Grund der Anordnung im §# 7 des
Gesetzes vom 26. Mai v. J. für den Zentner Nettogewicht auf 17 Ngr. 5 Pf. für den
Rohtaback, Schnupftaback und Kautaback, auf 22 Ngr. 5 Pf. für entrippte Blätter und
Tabacksfabrikate festgesetzte Ausfuhrvergütung in Anspruch nehmen. Derselbe fertigt zu die-
sem Ende die Deklaration nach dem unter III. beiliegenden Muster in zwei Exemplaren an,
stellt den auszuführenden Taback unter Vorlage der Deklaration nach den Bestimmungen im
& zur amtlichen Revision und erhält die Rückvergütung nach Zurückkunft der mit dem
Ausgangs-Atteste rersehenen Deklaration.
Von dem Amte des Versendungsortes sind über die Abfertigungen von inländischem
Taback und von Tabacksfabrikaten zur Steuervergütung besondere Register nach dem unter IV.
anliegenden Muster zu führen, wogegen die Erledigungsämter die Begleitschein-Empfangs-
Register auch für diesen Verkehr zu benutzen haben. Die Duplikate der abgegebenen Dekla-
rationen bilden die Beläge des erstgedachten Registers.
6 21. Gegenwärtiges Regulativ tritt an Stelle des dermalen gültigen Regulativs mit
dem 1. April 1870 in Kraft.