Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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59. Bekanntmachung, 
betreffend die Uebergangsstraßen und Abfertigungsstellen an den Grenzen zwischen 
den Staaten des Norddeutschen Bundes und dem nicht zu Letzterem gehörigen 
Theile des Großherzogthums Hessen einerseits und Bayern, Württemberg und 
Baden andererseits; 
vom 22. Juli 1869. 
In Verfolg der Bekanntmachung vom 5. Juni dieses Jahres, betreffend die Herstellung 
der Verkehrsfreiheit mit Bier und Branntwein zwischen den Staaten des Norddeutschen 
Bundes und dem Großherzogthume Hessen (Seite 214 des Gesetz- und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1869), wird in der Anlage unter O ein Verzeichniß derjenigen Straßen und 
Abfertigungsstellen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, welche beim Verkehre mit den einer 
Uebergangs-, beziehungsweise einer inneren indirecten Abgabe unterliegenden vereinsländischen 
Erzeugnissen 
bei Ueberschreitung der Grenzen zwischen den Staaten des Norddeutschen Bundes 
und dem nicht zu dem Letzteren gehörigen Theile des Großherzogthums 
Hessen einerseits und Bayern, Württemberg und Baden andererseits 
innegehalten werden müssen. 
Hierbei wird bemerkt, daß in Bezug auf die Ein- und Ausfuhr von Wein und Obst— 
wein die Uebergangsstellen im Großherzogthume Hessen an den Grenzen gegen Preußen bei— 
behalten sind. 
Dresden, den 22. Juli 1869. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
v. Weissenbach. 
Schäfer.
	        
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