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59. Bekanntmachung,
betreffend die Uebergangsstraßen und Abfertigungsstellen an den Grenzen zwischen
den Staaten des Norddeutschen Bundes und dem nicht zu Letzterem gehörigen
Theile des Großherzogthums Hessen einerseits und Bayern, Württemberg und
Baden andererseits;
vom 22. Juli 1869.
In Verfolg der Bekanntmachung vom 5. Juni dieses Jahres, betreffend die Herstellung
der Verkehrsfreiheit mit Bier und Branntwein zwischen den Staaten des Norddeutschen
Bundes und dem Großherzogthume Hessen (Seite 214 des Gesetz- und Verordnungsblattes
vom Jahre 1869), wird in der Anlage unter O ein Verzeichniß derjenigen Straßen und
Abfertigungsstellen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, welche beim Verkehre mit den einer
Uebergangs-, beziehungsweise einer inneren indirecten Abgabe unterliegenden vereinsländischen
Erzeugnissen
bei Ueberschreitung der Grenzen zwischen den Staaten des Norddeutschen Bundes
und dem nicht zu dem Letzteren gehörigen Theile des Großherzogthums
Hessen einerseits und Bayern, Württemberg und Baden andererseits
innegehalten werden müssen.
Hierbei wird bemerkt, daß in Bezug auf die Ein- und Ausfuhr von Wein und Obst—
wein die Uebergangsstellen im Großherzogthume Hessen an den Grenzen gegen Preußen bei—
behalten sind.
Dresden, den 22. Juli 1869.
Finanz-Ministerium.
Für den Minister:
v. Weissenbach.
Schäfer.