Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Erhöhung der & . Wenn die Pensionen der Emeritirten, der Wittwen und der Waisen die Pensions- 
Pensien gus beträge nicht erreichen, welche nach dem Gesetze vom 26. Mai 1868 8 2 die evangelischen 
casse. Lehrer und nach dem Gesetze vom 30. Juli 1858 (Seite 139 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1858) die Wittwen und Waisen derselben erhalten, so wird der Fehl- 
betrag aus der Staatscasse zugeschossen. 
Anwendung §#9. Dagegen leiden auch die Bestimmungen in §&# 4, 5, 6, 7, S, 10, 11, 13, 
rrieretr lu 15 und 16 des Gesetzes vom 26. Mai 1868 und in §8# 5, 9, 10, 11 des Gesetzes vom 
lischen Lehrer. 1. Juli 1840, auch in 9§ 1 und 3 des Gesetzes vom 30. Juli 185 8 auf die Pensionäre 
und die Pensionen der Casse des katholischen Pensionsvereins, sowie auf die Zuschläge § 
dieser Statuten Anwendung. 
In allen, insonderheit auch in den § 4 erwähnten Fällen, in welchen nach dem Gesetze 
vom 26. Mai 1868 dem Königlichen Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts 
die ausschließliche Bewilligung zusteht, haben die betreffenden katholisch -geistlichen Behörden 
zu Dresden und Bautzen die einschlagenden Umstände zu erörtern und ihr motivirtes Gut- 
achten abzugeben. 
Transitorische & 10. Die Bestimmung der zeitherigen Statuten, wonach auch Geistlichen, weltlichen 
ml 3 Kirchendienern und Beamten der katholisch-geistlichen Behörden der Beitritt zum katholischen 
glieder. Pensionsvereine gestattet war, wird aufgehoben; es bleiben aber den dem Vereine bis zum 
1. Juli 1868 beigetretenen Mitgliedern dieser Kategorieen, beziehendlich deren Wittwen und 
Waisen, ihre Pensionsansprüche an die katholische Pensionscasse, unter den in den zeitherigen 
Statuten festgesetzten Bedingungen, wenn sie den jährlichen Beitrag von 6 Thlr. — — 
(§ 2 der zeitherigen Statuten) fortentrichten und eintretenden Falls den §§ 4 und 5 der 
zeitherigen Statuten Genüge leisten, dergestalt aber auch nur insoweit gesichert, daß denselben 
der zeitherige Pensionssatz mit 60 Thlr. — — für eine männliche Portion, und mit 
40 Thlr. — — für eine weibliche Portion, die Pensionen der Waisen unter 16 Jahren 
aber im Verhältniß dieser Pensionssätze nach den Bestimmungen im § 17 der alten Statuten 
zu gewähren sind. 
Verwaltungs- *11. Die Casse des Vereins wird von dem katholisch-geistlichen Consistorium zu 
behörden. Dresden, unter der Aussicht des apostolischen Vicariats, verwaltet, welches die Jahresrechnung 
darüber alljährlich dem Königlichen Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts zur 
Prüfung vorzulegen und erst nach Erledigung der von demselben dagegen gemachten Erinner- 
ungen die Justification zu ertheilen hat. 
Wie die Zahl- * 12. Die Mitglieder haben die Eintritts= und Beförderungsgelder in dem Menate, 
s wo ihre Anstellung, ihre Beförderung oder die Erhöhung ihres Gehalts erfolgt ist, die jähr- 
llichen Beiträge aber, wie auch die Schulcassen ihre antheiligen Beiträge für vacante Stellen 
halbjährlich in den Monaten Juni und December, und zwar die Mitglieder in den Erblanden
	        
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