Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Gesch-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
14. Stück vom Jahre 1869. 
  
    
  
—. 
  
AMÆ 66. Verordnung, 
die Ausführung des Gesetzes über die Besteuerung des Zuckers vom 26. Juni 
1869 betreffend; 
vom 21. August 1869. 
Zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Juni 1869, die Besteuerung des Zuckers be- 
treffend (Seite 282 fg. des Bundes-Gesetzblattes vom Jahre 1869), werden hierdurch fol- 
gende Bestimmungen getroffen: 
1. 
Rohzucker, für welchen der Zollsatz von 5 Thlrn. für den Centner durch Zusätze zur 
Angabe der Waarengattung, wie „Nr. 19 oder darüber“ oder auch „über Nr. 19,“ sowie auch 
bei geringerer Güte, durch besonderen Antrag in der Eingangs-Declaration ausdrücklich an- 
geboten wird, darf über alle Zollstellen, nach Maßgabe der denselben allgemein beigelegten 
Hebebefugniß, eingeführt werden. 
Wird aber für Rohzucker die Zulassung zu dem niederen Zollsatze von 4 Thlrn. für 
den Centner beansprucht, so darf seine Einfuhr bis auf weitere Bestimmung nur über die 
nachstehend bezeichneten, öffentlich bekannt zu machenden Aemter, bei welchen Muster nieder- 
gelegt worden sind, erfolgen: 
A. Preußen. 
Haupt-Steueramt Königsberg, 
Haupt-Zollamt Danzig, 
Haupt-Steueramt Stettin, 
Haupt-Zollamt Stralsund, 
Haupt--Steueramt Breslau, 
Magdeburg, 
für ausländische Gegenstände Berlin, 
Potsdam, 
1869. 39 
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