Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Die  im  §  4  und  im  §  6  fg.  der  Eingangs  gedachten  Verordnung  enthaltenen,  auf  Anlegung
  und  Fortführung  besonderer  Vormundschaftstabellen  bezüglichen  Bestimmungen  werden
hiermit  wieder  außer  Kraft  gesetzt;  es  bleiben  jedoch  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung
im  Uebrigen  und,  soweit  sie  insbesondere  die  Haltung  der  Vormundschaftsbücher  betreffen,  von
dieser  Anordnung  unberührt.

Dresden,  am  2  8.  August  1  869.

Ministerium  der  Juftiz.

D.  Schneider.
Rosenberg.

 

Letzte  Absendung:  am  7.  September  1869.