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Die im § 4 und im § 6 fg. der Eingangs gedachten Verordnung enthaltenen, auf Anlegung
und Fortführung besonderer Vormundschaftstabellen bezüglichen Bestimmungen werden
hiermit wieder außer Kraft gesetzt; es bleiben jedoch die Bestimmungen dieser Verordnung
im Uebrigen und, soweit sie insbesondere die Haltung der Vormundschaftsbücher betreffen, von
dieser Anordnung unberührt.
Dresden, am 2 8. August 1 869.
Ministerium der Juftiz.
D. Schneider.
Rosenberg.
Letzte Absendung: am 7. September 1869.