Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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demjenigen Amte baar gezahlt erhalten, auf dessen Antrag das Anerkenntniß ertheilt ist. Eine 
solche baare Zahlung wird aber nur für Branntwein geleistet, nach dessen Ausfuhr ein Zeit— 
raum von mindestens 7 Monaten verflossen ist. 
Die betreffenden Anerkenntnisse werden eine Fassung erhalten, aus der der Anfangs- 
termin für die Baarzahlung und die nähere Bezeichnung des auszahlenden Hauptamtes er- 
sichtlich wird. 
In der Zeit vom 1. November bis zum Schlusse dieses Jahres kann die Baarzahlung 
der Steuervergütung nur noch für Branntwein erfolgen, welcher nach Ausweis des Aner- 
kenntnisses bis Ende August dieses Jahres ausgeführt worden ist. 
Dresden, den 1 3. September 1869. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Schäfer. 
  
Letzte Absendung: am 23. September 1869.
	        
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