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Gesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
die Ausführung der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund betreffend;
vom 16. September 1869.
Zu Ausführung der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869
(Seite 245 des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1869) wird andurch Folgendes verordnet:
§& 1. Mit dem Inkrafttreten der Bundes-Gewerbe-Ordnung erledigen sich die Be-
stimmungen des Gewerbegesetzes vom 15. October 1861 und der Ausführungsverordnung
zu demselben vom nämlichen Tage, sowie der 8§# 1 bis 15 des Gesetzes, die Abänderung
mehrerer Bestimmungen des Gewerbegesetzes vom 15. October 1861 betreffend, vom 23.
Juni 1868 und der §8 1 bis 13 der Verordnung, einige Abänderungen der Ausführungs-
verordnung zum Gewerbegesetze vom 15. October 1 868 betreffend, soweit sie nicht in gegen-
wärtige Verordnung aufgenommen oder darin als fortbestehend bezeichnet sind. Die Vor-
schriften der 88 16 und 17 des gedachten Gesetzes vom 23. Juni 1868 (Seite 338,
Abth. 1 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) und der § 14 der gedachten
Verordnung vom 15. October 1868 (Seite 1258, Abth. II des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1868), sowie die Verordnung, die Handels= und Gewerbe-Kammern be-
treffend, vom 1 6. Juli 1868 (Seite 457, Abth. I des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1868) bleiben bis auf Weiteres in Kraft.
Soweit durch das Gewerbegesetz und die Ausführungsverordnung zu demselben ältere
gesetzliche Bestimmungen aufgehoben worden sind, behält es dabei sein Bewenden.
Soweit zu solchen Bestimmungen der bisherigen Sächsischen Gewerbegesetzgebung, welche
im Wesentlichen sachlich unverändert in die Bundes-Gewerbe-Ordnung übergegangen sind,
im Laufe der Zeit erläuternde Verfügungen ergangen sind, ist es unbedenklich, dieselben auch
bei der Anwendung des neuen Bundesgesetzes zur Richtschnur zu nehmen.
§& 2. Es bewendet auch ferner bei der Bestimmung, daß die Bergbau-, Eisenbahn= und
Schifffahrtsunternehmungen, sowie die nunmehr ohnehin ohne jegliche Beschränkung der
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