Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

III

Inhaltsverzeichniß

des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  für  das  Königreich  Sachsen

Ausstellung.

Tag

der

 

letzten

Absendung.

vom  Jahre  1869.

 

I.  Inchronologischer  Ordnung.

Inhalt.

Stück.

Num.

Seite.

 

1869.

4.—

15.

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19.

22.

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23.

25.

28.

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1869.

.  20.  Febr.

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Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,

 

Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Direction  der  Berg—
academie  zu  Freiberg  betr.

Verordnung  des  Kriegsministeriums,  die  Aenderung  der  Allerhöchsten
Verordnung  über  die  Pensionirung  der  Königlich  Sächsischen
Militärpersonen  und  deren  Hinterlassenen  vom  14.  Februar
1868,  bezüglich  der  Penfionssätze  für  Hauptleute  und  Rittmeister
betr.

die  nachbemerkte  Telegraphenordnung
  betr.

Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  das  Rongverhältniß  ver
Mitglieder  des  Bergamts  zu  Freiberg  betr.

Verordnung  der  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern,  die  Befreiung
  der  innerhalb  des  Königreichs  Sachsen  stationirten  Königlich
  Preußischen  Telegraphenbeamten  von  directen  Communalabgaben
  betr.  ..

Allerhöchste  Verordnung  auf  Grund  von  8  88  der  Verfassungsurkunde,
  die  Bildung  der  Geschwornenlisten  in  dem  Bezirke  des
Bezirksgerichts  Glauchau  betr.  .

Verordnung  des  Justizministeriums,  die  Einführung  der  unter  dem
14.  September  und  unter  dem  1.  October  1868  bekannt  ge—
machten  Strafproceßgesetze  in  den  Schönburgschen  Receßherr—
schaften  betr.  .

Verordnung  des  Justizministeriums,  die  Aufstellung  der  Jahres
Geschwornenliste  auf  das  Jahr  1869  in  dem  Geschwornengerichtsbezirke
  Glauchau  betr.

Bekanntmachung  des  Jusihministrriums,  die  Abänderung  einer  in  der
Verordnung  vom  28.  März  1835,  §  22,  Abs.  2  enthaltenen
Bestimmung  betr.

Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Genossenschaftsordnung
  für  Berichtigung  der  Parthe  in  Leipzig

 

 

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