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Insoweit nicht besondere, von der Regierungsbehörde genehmigte Regulative etwas An—
deres festsetzen, sind jedoch die in 9§ 13 bis 17 der — im lliebrigen aufgehobenen Verord-
nung vom 12. December 1856, polizeiliche Maßregeln in Bezug auf Bereitung 2c. leicht
entzündlicher und explodirender Stoffe und Präparate betreffend (Seite 416 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1856), enthaltenen Vorschriften über Gasbereitungs-Anstalten,
nicht minder die in §# 22 bis 26 dieser Verordnung gegebenen Vorschriften wegen Aufbewahr-
ung entzündlicher Gegenstände auch ferner zum Anhalten bei Beurtheilung der polizeilichen Zu-
lässigkeit zu nehmen. Für jedes Etablissement, welches leicht brennbare oder explodirende
Stoffe fertigt oder auf Lager hält, muß ein obrigkeitlich genehmigtes Reglement über die Ge-
bahrung mit diesen Stoffen bestehen.
Die Unterlassung der Einreichung eines solchen Reglements bei der Obrigkeit ist an dem
Unternehmer mit Geld bis 50 Thlr. —. — zu bestrafen.
Wegen der Lagerung und Aufbewahrung von Mineralölen insonderheit bewendet es bis
auf Weiteres bei den materiellen Vorschriften der Verordnung vom 6. Juli 1867 (Seite
181 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1867), während die formellen, auf die
9 22 fg. des sächsischen Gewerbegesetzes verweisenden Bestimmungen der Verordnung
sich erledigen.
§ 10. Die im § 17 der Gewerbe-Ordnung erforderten Unterlagen müssen bestehen
aus einer Beschreibung der Anlage, einer Situationszeichnung und dem Bauplane der Anlage
und sind stets in doppelten Exemplaren einzureichen.
Aus diesen Vorlagen muß hervorgehen:
a) die Größe des Grundstücks, auf welchen die Anlage errichtet werden soll, die Bezeich-
nung, welche dasselbe im Hypothekenbuche und im Flurbuche führt, und der etwaige beson
dere Name,
b) die gleichartige Bezeichnung der Grundstücke, welche es umgeben, und die Namen der
Eigenthümer,
c) die Entfernung, in welcher die zum Betriebe bestimmten Gebäude oder Einrichtungen
von den Grenzen der benachbarten Grundstücke und den darauf befindlichen Gebäuden, sowie
von den nächsten öffentlichen Wegen zu liegen kommen sollen,
d) die Höhe und Bauart der benachbarten Gebände, sofern zu der Betriebsstätte Feuer-
ungsanlagen gehören,
e) die Lage, Ausdehnung und Bauart der Betriebsstätte, die Bestimmung der einzelnen
Räume und deren Einrichtung, soweit dieselbe nicht beweglich ist,
1) der Gegenstand der Fabrikation, soweit diese innerhalb der Betriebsstätte erfolgt, die
ungefähre Ausdehnung, sowie die Art und der Gang des Betriebes, bei chemischen Fabriken
insbesondere die genaue Bezeichnung des Fabrikats und des Hergangs seiner Gewinnung.
Zu § 17 der
Gewerbe--
Ordnung.