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Wenn es sich um Stauanlagen an öffentlichen und solchen Flüssen handelt, auf welchen
die Flößerei betrieben wird, so ist der fiscalische Bezirks-Wasserbauinspector stets zuzuziehen.
13. Bis auf Weiteres ertheilt die vorgeschriebene collegiale und beziehendlich in öffent-
licher Sitzung zu gebende Entscheidung — ausgenommen den im 989, Abs. 1 und 8 16, Abs. 2
dieser Verordnung gedachten Fall — die zuständige Verwaltungsbehörde erster Instanz (vergl.
# 55 gegenwärtiger Verordnung).
Das zu diesem Zwecke bei derselben niederzusetzende Collegium muß aus mindestens drei
Mitgliedern bestehen und wird für Städte, in welchen der Stadtrath Gewerbepolizeibehörde
ist, aus den Mitgliedern des letzteren, oder nach Befinden aus einer für diesen Zweck zu be-
stellenden besonderen Deputation desselben, — für Städte, wo der Stadtrath nicht die Ge-
werbepolizeibehörde ist, von dem Vorstande des Gerichtsamts oder dessen Stellvertreter als
Vorsitzenden, dem Bürgermeister des Ortes oder dessen Stellvertreter und mindestens einem
von dem Vorsitzenden zuzuziehenden Friedensrichter des Amtsbezirks, — für das platte Land
endlich von dem Vorstande des Gerichtsamts oder dessen Stellvertreter und mindestens zwei
von ihm zuzuziehenden Friedensrichtern des eigenen oder eines benachbarten Amtsbezirks ge-
bildet. Im Falle der Ermangelung oder Behinderung von Friedensrichtern sind zur Ergänz-
ung Assessoren oder Referendare des Gerichtsamts zuzuziehen.
Die collegiale Zusammensetzung der Behörde ist für die Bescheidsertheilung über die be-
antragte Genehmigung unerläßlich. Die unmittelbare Verhandlung in öffentlicher Sitzung
findet dagegen nur dann statt, wenn entweder:
a) Einwendungen vorliegen, oder
b) der Unternehmer darauf anträgt (§J 15, Abs. 2 und 3).
Die Beschlußfassung der Behörde erfolgt nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit,
soweit sie bei Zuziehung von mehr als drei Mitgliedern zu dem Collegium vorkommt, ent-
scheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die collegiale Zusammensetzung der Behörde ist in dem Bescheide ausdrücklich zu be-
urkunden.
&14. Sind Einwendungen gegen die Anlage erhoben, so hat die Behörde zunächst unter
Zu
8§ 20 und 21
der Gewerbe-
Ordnung.
Zu
Zuziehung der Parteien und je nach Beschaffenheit der Umstände von Sachverständigen, da §8 20 und 21
nöthig, an Ort und Stelle, die im & 19, Abs. 2 der Gewerbe-Ordnung vorgeschriebene Er-
örterung zu veranstalten.
Nach deren Abschluß ist die mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung anzuberaumen,
zu welcher der Unternehmer sowie Diejenigen, welche Einwendungen erhoben und solche im
Laufe der Vorerörterung nicht zurückgenommen haben, unter der Verwarnung, daß im Falle
ihres Anßenbleibens dennoch in der Sache werde verfahren werden, nicht minder die etwa in
der Sache noch weiter zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen, unter Androhung von
Ordnungsstrafen für den Fall des Außenbleibens, vorzuladen sind.
der Gewerbe-
Ordnung.