Zu § 57 der
Gewerbe=
Ordnung.
Zu § 58 der
Gewerbe—
Ordnung.
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stände, an denen Gewerbsarbeiten vorzunehmen sind, sammeln wollen, bedürfen dagegen eines
Legitimationsscheins nach § 58, 2 der Gewerbe-Ordnung.
32. Wird der Legitimationsschein versagt und der Gewerbetreibende will sich nicht
dabei beruhigen, so gelten über das weitere Verfahren die Bestimmungen im § 15, Abs. 2 und 3.
Es hat daher, falls auf mündliche Verhandlung angetragen wird, in den, §& 58, 1 und 2
der Gewerbe-Ordnung gedachten Fällen die zuständige Polizeibehörde, in allen übrigen Fällen
die Kreisdirection in erster Instanz collegialisch in öffentlicher Sitzung zu entscheiden.
Auf eingewendeten Recurs entscheidet in den ersteren Fällen die Kreisdirection, in den
letzteren das Ministerium des Innern endgültig in zweiter Instanz.
Die Kreisdirectionen können übrigens, falls sich das Bedürfniß dazu herausstellen sollte,
im Voraus feste Tage des Monats bestimmen und zur allgemeinen Kenntniß bringen, an
welchen von ihnen öffentliche Sitzungen nach Maßgabe der Gewerbe-Ordnung, dafern Material
vorliegt, abgehalten werden.
33. Die Legitimationsscheine für die im ersten Absatze von § 58 der Gewerbe-Ordnung
unter 1 und 2 gedachten Arten des Gewerbebetriebs im Umherziehen, werden an Orten,
welche der Sitz einer Sicherheitspolizeibehorde sind, von dieser, an anderen Orten von den
mit der polizeilichen Localaufsicht betrauten Organen (Bürgermeister, Ortsrichter, Gemeinde-
vorstand) ertheilt.
Die zu den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehörigen Waaren (mit Ausnahme
der rohen Erzeugnisse der Land= und Forstwirthschaft, des Obst= und Gartenbaues — § 55
der Gewerbe-Ordnung — und der im § 36 dieser Verordnung genannten Gegenstände, zu
deren An= und Verkaufe im Umherziehen überhaupt keine Legitimation erforderlich ist), sind
aus § 66 der Gewerbe-Ordnung zu entnehmen.
Im Legitimationsscheine ist der Umkreis, für welchen er gelten soll, zu erwähnen.
Wer im Besitze einer Fischkarte oder einer besonderen Legitimationskarte im Sinne § 16
des Gesetzes über die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern vom 1 5. October 1868
(Seite 1247, Abth.II des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) sich befindet, bedarf
für den Aufkauf und Verkaufe von Erzeugnissen der Fischerei nicht noch außerdem eines Legitima-
tionsscheins im Sinne der Gewerbe-Ordnung; vielmehr gelten jene Karten als Legitima-
tionsscheine.
Unter den im letzten Absatze von § 5 8 der Gewerbe-Ordnung gedachten „Gewerbescheinen“
sind die im 6§ 44, Abs. 2 derselben erwähnten, auf Grund der Zollvereins-Verträge ertheilten
Gewerbe-Legitimationskarten zu verstehen.
Für die Ausstellung des Legitimationsscheins zu dem im ersten Absatze gedachten Ge-
werbebetriebe ist eine Gebühr von 2 Ngr. zu entrichten. Rücksichtlich derjenigen Legitimations-