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scheine, welche von der Kreisdirection ausgestellt werden, bewendet es bei den zeither erho—
benen Sätzen.
Die Hinausgabe von Formularen der Legitimationsscheine bleibt vorbehalten und wird
noch vor dem Zeitpunkte erfolgen, mit welchem der Titel III der Gewerbe-Ordnung in
Kraft tritt.
34. Die zuständigen Behörden und Organe haben bei Ausstellung, beziehendlich Aus-
händigung der Legitimationsscheine und der sie vertretenden Legitimationen zugleich, wie
zeither, das Erforderliche wegen Wahrnehmung des Gewerbesteuergesichtspunktes in Obacht
zu nehmen.
35. Die nach §59, Abs. 1 der Gewerbe-Ordnung erforderliche Erlaubniß der Be-
hörde des Ortes, an welchem die Leistung beabsichtigt wird, wird in Städten von der Obrigkeit,
auf dem Lande von den für die polizeiliche Localaufsicht bestellten Organen — Ortsrichter
oder Gemeindevorstand — (§ 12 der Landgemeinde-Ordnung vom 7. November 1838)
oder, soweit die Beilage □ zu dem Gesetze vom 11. August 1855 (Seite 150 fg. des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) einschlägt, von der Gutsherrschaft ertheilt.
36. Als Gegenstände des gemeinen Verbrauchs, deren Aufkauf und Verkauf von den
beschränkenden Vorschriften des Tit. III der Gewerbe-Ordnung ausgenommen sind, sind
anzusehen: Victualien, Brennmaterialien, Besen, Sand, Thon. Auch gehört hierher das Sam-
meln von Lumpen und Abfällen.
§l 37. Bezüglich des im 664, Abs. 2 der Gewerbe-Ordnung gedachten Wochenmarktver-
kehrs mit gewissen Handwerkerwaaren bewendet es, soweit nicht ein örtliches Bedürfniß der
Abänderung vorliegt, bei dem Bestehenden und’ wird hiermit genehmigt, daß die betreffenden
Einrichtungen auch ferner bis auf Weiteres in Geltung verbleiben.
& 38. Die „zuständige Verwaltungsbehörde“ ist in Bezug auf Wochenmärkte und
Specialmärkte (§ 70 der Gewerbe-Ordnung) die Ortsobrigkeit, in Bezug auf Messen und
Jahrmärkte das Ministerium des Innern.
Es bewendet in Ansehung der Zahl der Jahrmärkte bei der bestehenden Bestimmung,
daß künftig in keiner Stadt und keinem Orte unter 10,000 Einwohnern mehr als zwei, in keiner
größeren Stadt mehr als drei Jahrmärkte jährlich abgehalten werden sollen, und daß dieselben
bis zum Schlusse des Jahres 1871 allenthalben auf die gedachte Normalzahl zurückzuführen sind.
* 39. Die bestehenden Jahrmarktsordnungen bleiben, unter Aufhebung der etwa den
Bestimmungen des Tit. IV der Gewerbe-Ordnung widersprechenden Bestimmungen, in Geltung.
Dasselbe gilt von den Bestimmungen wegen der Leipziger Messe. Veränderungen der
Leipziger Meßordnung, welche sich auf Zeit und Dauer der Messen und auf solche Einricht-
ungen beziehen, welche mit der bestehenden Zollverfassung in Wechselwirkung stehen, können
nicht ohne Genehmigung der Staatsregierung erfolgen.
Zu § 58 der
Gewerbe-
Ordnung.
Zu § 59 der
Gewerbe=
Ordnung.
Zu 63 der
Gewerbe=
Ordnung.
Zu § 64 der
Gewerbe=
Ordnung.
Zu § 65 der
Gewerbe=
Ordnung.
Zu §8 69 der
Gewerbe=
Ordnung.