Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Zu § 70 der § 40. Von Errichtung der im §& 70 der Gewerbe-Ordnung gedachten Specialmärkte 
Sir haben die Obrigkeiten gleichlautende Anzeige an die Kreisdirection und an das statistische 
Bureau des Ministeriums des Innern unter Angabe der Gegenstände, für welche die Märkte 
bestimmt sind, und der Tage, an welchen sie abgehalten werden sollen, zu erstatten. 
Zu § 94 der & 41. Bei der Bestimmung der zeitherigen Gesetzgebung, daß eine Innung, deren 
Suns Mitgliederzahl bis unter drei herabgesunken ist, zu existiren aufhört, behält es sein Bewenden. 
Zu #42. Die Bestätigung (Genehmigung) der Innungsstatuten erfolgt durch die Kreis- 
de nd direction (beziehendlich die Gesammtcanzlei zu Glauchau). Wenn die Statuten jedoch Aus- 
Ordnung. nahmen von den bestehenden Gesetzen enthalten, ist die Bestätigung des Ministeriums des 
Innern erforderlich. 
Zu § 107 der 43. Die Gewerbepolizeibehörden sind befugt, sich durch eigene Einsicht, nach Befin- 
Vewerbe- den unter Zuziehung von Sachverständigen, zu überzeugen, ob der Bestimmung im § 107 
;" der Gewerbe-Ordnung nachgegangen wird. Für derartige Erörterungen sind dem Unter- 
nehmer jedoch nur dann Kosten anzusinnen, wenn begründete Beschwerden, oder auch ohne 
solche, zweifellose Zuwiderhandlungen oder Unterlassungen vorliegen. 
Zu § 108 der ä44. Wenn sich die Parteien vor dem Gewerbegerichte oder der Gemeindebehörde über 
Oewerbe= einen daselbst in Gemäßheit § 108 der Gewerbe-Ordnung angebrachten Anspruch vergleichen, 
g— so hat der gehörig protocollirte Vergleich, wie schon zeither, alle Wirkungen einer rechtskräftigen 
Entscheidung, dergestalt, daß auf Grund desselben von dem zuständigen Gerichte das Voll- 
streckungsverfahren nach dem Gesetze vom 2 8. Februar 1838 (Seite 76 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1838) einzuleiten ist. 
Zu § 108 der 45. Die Regelung des Verfahrens vor den im § 108, Abs. 4 der Gewerbe-Ord- 
S# nung gedachten Schiedsgerichten bleibt der ortsstatutarischen Festsetzung überlassen. 
Für das Verfahren bei dem Gewerbegerichte, beziehendlich der Gemeindebehörde gelten 
auch ferner folgende Grundsätze: 
Es sind auch von diesen Behörden die Vorschriften in den §§ 4 bis 6, 7, Abs. 1 und 2, 
8, 10 bis 34 und 38 des Gesetzes, das gerichtliche Verfahren in Streitigkeiten über ganz 
geringfügige Civilansprüche betreffend, vom 16. Mai 1839 (Seite 144 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1839) zu beachten. 
Zieht der Kläger seinen Antrag zurück, so hat er die Bestellgebühren allein zu tragen, 
auch auf Verlangen dem Beklagten, wenn die Zurückziehung des Antrags so spät erfolgt, daß 
derselbe nicht mehr benachrichtigt werden konnte, und derselbe zum Termine wirklich erschienen 
ist, eine Entschädigung für Zeitversäumniß nach Höhe der gesetzlichen Zeugengebühren in 
Civilsachen zu gewähren.
	        
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