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Bleibt eine Partei ohne genügende Entschuldigung im Termine aus, so hat sie sämmt-
liche erwachsene Kosten zu bezahlen und auf Verlangen den anderen im Termine erschienenen
Theil in der oben angegebenen Weise für Zeitverfäumniß zu entschädigen.
Bei Eröffnung der Entscheidung sind die Parteien ausdrücklich darauf aufmerksam zu
machen, daß Recurse unzulässig sind und daß jever irgendwie benannte rechtzeitig angemeldete
Einspruch als Antrag auf Entscheidung im Rechtswege angesehen werden müsse.
Wird auf Entscheidung im Rechtswege angetragen, so sind von der Verwaltungsbehörde
die Acten, zu welchen vorher die erwachsenen Kosten zu liquidiren sind, an das zuständige
Gericht mit dem Antrage auf Einschließung dieser Kosten in das zu fällende Erkenntniß ab-
zugeben. Das zuständige Gericht hat dann den in den Acten der Verwaltungsbehörde befind-
lichen Antrag als den in Gemäßheit des Gesetzes vom 16. Mai 1839 zu stellenden Antrag
zu behandeln und demgemäß zu verfahren.
Ist die Verwaltungsbehörde, vor welcher die Sache verhandelt worden ist, zugleich das
zuständige Civilgericht, so erfolgt die Ueberleitung in den Rechtsweg lediglich durch Abgabe
der Acten an die betreffende Abtheilung und neue Ladung der Parteien in Gemäßheit § 13
des Gesetzes vom 16. Mai 1839.
Von den Verwaltungsbehörden ist in Streitigkeiten der in Rede stehenden Art bis zur
Vollstreckung stempelfrei zu expediren; für das Vollstreckungsverfahren gelten die im § 39c
des Gesetzes vom 16. Mai 1839 gegebenen Vorschriften. Für das Liquidiren ist § 40 des
angezogenen Gesetzes ebenfalls maßgebend, jevoch sollen dann, wenn beide Parteien gleich
im ersten Termine oder auch, nach 6 16 des Gesetzes vom 16. Mai 1839, ohne vor-
gängige Ladung erscheinen und sich in diesem ersten Termine vollständig vergleichen, Gebühren
gar nicht, sondern nur die erwachsenen Verläge berechnet werden.
§ 46. Die Revidirte Verordnung über die Arbeitsbücher des gewerblichen Hülfs-Zu § 113 der
personals vom 2 3. November 186 8 (Seite 1283, Abth. II des Gesetz= und Verordnungsblattes Hem nide
vom Jahre 1868) tritt mit dem 1. October dieses Jahres in Bezug auf die, nach der Bundes- #
Gewerbe-Ordnung zu beurtheilenden Gewerbsgehülfen 2c. außer Kraft. Es sind daher
an dergleichen Personen vom bezeichneten Tage an keine Arbeitsbücher weiter auszustellen.
Auch erledigt sich, soviel die früher ausgestellten derartigen Bücher anlangt, deren gleichzeitige
Eigenschaft als Reiselegitimation.
Wegen der Arbeitsbücher für jugendliche Arbeiter ist im § 50 das Nähere bestimmt.
# 47. Herbergen, wo unbemittelte Gewerbsgehülfen geeignetes Unterkommen finden Zu § 114 der
und Einrichtungen, welche die Vermittelung zwischen den selbstständigen Gewerbtreibenden #
und den Arbeit suchenden Gehülfen erleichtern, werden auch fernerhin von wesentlichem
Nutzen sein. Die Gewerbepolizeibehörden werden daher sowohl auf das wünschenswerthe
Fortbestehen der bei den Innungen schon vorhandenen Einrichtungen möglichst hinzuwirken,