Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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als der Bildung von Vereinigungen zu Hervorrufung neuer, den veränderten Verhältnissen 
angepaßter Veranstaltungen dieser Art fördernd entgegenzukommen haben. 
Die Verabreichung von Geschenken an wandernde Gesellen kann als freiwillige Einrichtung 
in der bisherigen Maße fortbestehen. 
Zu § 127 der 48. An der bisherigen Bestimmung über Arbeitsverträge Minderjähriger wird etwas 
Haer nicht geändert. Letztere bedürfen demnach, dafern sie nicht etwa bereits mit ausdrücklicher oder 
stillschweigender Einwilligung ihrer Eltern und Vormünder in der Lage sind, ihr Fortkommen 
selbst suchen zu müssen, zu Abschließung eines Arbeitsvertrags der Einwilligung des Vaters 
oder Vormunds. Diese Einwilligung kann unter gleichen Voraussetzungen, wie nach 6 10 
der Gesinde-Ordnung vom 10. Januar 1835 (Seite 19 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1835) von der Obrigkeit supplirt werden. 
War die Einwilligung nicht auf bestimmte Zeit beschränkt oder ausdrücklich nur auf 
einen bestimmten Arbeitgeber gerichtet, so bedarf es zum Abschlusse weiterer Arbeitsverträge 
mit Minderjährigen keiner erneuten Einwilligung des Vaters oder Vormunds, vielmehr 
haben die mit solchen Minderjährigen später abgeschlossenen Arbeitsverträge sammt allen 
daraus entspringenden Ansprüchen und Forderungen volle rechtliche Gültigkeit. 
Zu § 128 der 49. Entstehen Zweifel darüber, ob ein Etablissement als Fabrik anzusehen sei, so ist 
Sawer die Natur des Betriebs und die Stellung der Kinder und jugendlichen Arbeiter (ob wirkliche 
Lehrlinge oder nicht) entscheidend. 
Der Schulunterricht der in Fabriken beschäftigten Kinder im Alter zwischen zwölf und 
vierzehn Jahren muß innerhalb der Zeit von früh 6 Uhr bis Abends 7 Uhr ertheilt werden. 
Zu § 131 der *50. Die nach §# 131 und 154 der Gewerbe-Ordnung von jugendlichen 
Gewerbe= Fabrik= und Bergarbeitern zu führenden Arbeitsbücher werden von der Gewerbspolizei- 
Ordnung. » ., .. . - . 
behörde desjenigen Ortes ausgestellt, an welchem der Arbeiter in Arbeit zu treten beabsichtigt. 
Für die Ausstellung sind 5 Ngr., wovon die Hälfte als Verlag für das Buch und die andere 
Hälfte als Gebühr für die Ausfertigung zu rechnen ist, zu entrichten. 
Die Herstellung dieser Bücher wird ausschließlich von der damit Seiten des Ministe— 
riums des Innern beauftragten Druckerei, der Debit derselben aber von dem Gendarmerie— 
Wirthschafts-Depot besorgt. Von letzterem haben, zu Vermeidung von Geldstrafen bis zu 
20 Thlr. —- —,, die Polizeibehörden ihren Bedarf an Arbeitsbüchern gegen portofreie 
Einsendung des mit 24 Ngr. für jedes Buch zu berechnenden baaren Verlags zu beziehen. 
In Ansehung der nicht unter den ersten Absatz fallenden Bergarbeiter bewendet es bis auf 
Weiteres bei den bisherigen Bestimmungen (§§ 83, 84, 85, 97 der Verordnung zu Aus- 
führung des Allgemeinen Berggesetzes vom 2. December 1868, Seite 1313 fg., Abth. II 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868), wogegen die letzteren in Bezug auf 
die jugendlichen Bergarbeiter nicht weiter anzuwenden sind.
	        
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