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Gesetz-und Ver. rdnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
17. Stück vom Jahre 1869.
74. Deecret
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse zu Gelenau;
vom 20. September 1869.
Me das Justizministerium die im § 15 des Regulativs für die Sparcasse zu Gelenau
enthaltene Rechtsvergünstigung bewilligt hat, so hat das Ministerium des Innern dieses Regulativ
mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen desselben allenthalben genau nachgegangen
werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Deeret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 20. September 1 869.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Regulativ
für die Sparcasse zu Gelenau.
Forwerg.
2c. 2c.
15. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Einlage- Ausschluß von
und Quittungsbücher, sind einer Verkümmerung oder Inhibition nicht unterworfen; jedoch Verkann
die Abpfändung eines Buches, welches im Besitze eines Schuldners gefunden wird, nicht ummerung
gehindert werden.
186. 15