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2. der Ausführungsverordnung:
in den Paragraphen 2 alin. 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18, 19 alin. 2, 20, 22, 25, 26 und 27.
Die hiernach in Geltung bleibenden, unter A, II, Nr. 1 und 2 angezogenen Bestimm-
ungen sind, unter Berücksichtigung der durch die Vorschriften der Eingangs gedachten Gewerbe-
Ordnung bedingten Abänderungen, in Nachstehendem zusammengestellt:
Zu A, II, 1 (Gesetz vom 1 4. December 1858).
1. (§ 4 des Gesetzes.) Approbirte Thierärzte sind Diejenigen, welche entweder
a) vor Verkündigung der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 in einem Bundesstaate
die Berechtigung zum Gewerbebetriebe als Thierärzte bereits erlangt, mithin, was
das Königreich Sachsen betrifft, Diejenigen, welche die geordnete Prüfung früher vor
der Direction der Thierarzneischule zu Dresden, oder, nach Maßgabe der Verordnung
vom 14. Juni 1856, vor der Commission für das Veterinärwesen bestanden haben
und denen auf Grund dieser Prüsung eine Censur darüber mit der Legitimation als
Thierarzt ertheilt worden ist; oder
b) die im 6 29 der Gewerbe-Ordnung gedachte Approbation erlangt haben.
2. ( 8 des Gesetzes.) Wer sich nicht in der vorstehend unter 1 a und b gedachten
Weise zu legitimiren vermag, ist auch nicht befugt, das Prädicat „Thierarzt“ zu führen oder
sich mit einem gleichbedeutenden Titel zu bezeichnen, durch welchen der Glaube erweckt wird,
daß der Inhaber desselben eine geprüfte Medicinalperson sei.
3. (§ 9, 2. Satz des Gesetzes.) Die Legitimation als Thierarzt und die Approbation
als solcher (1 a und b) verleiht dem Inhaber nicht die Eigenschaft eines, in veterinär-polizei-
lichen und gerichtlichen Fällen amtlich zu gebrauchenden thierärztlichen Sachverständigen.
4. (§ 10 des Gesetzes.) Die Qualification zu thierärztlichen Verrichtungen in Polizei-
und Justizsachen erlangt der Thierarzt erst durch eine anderweite, vor der Commission für das
Veterinärwesen bestandene Prüfung, zu welcher er sich nach Ablauf zweier Jahre, von Zeit
der erlangten Legitimation, beziehendlich Approbation als Thierarzt (vergl. oben 1 àa und b)
an gerechnet, melden darf und auf deren Grund ihm bei befundener Tüchtigkeit ein Ouali-
ficationszeugniß ausgestellt wird.
Denjenigen, welche die erste Prüfung für die Qualification als Thierarzt mit der ersten
Censur bestanden haben und über ihre practischen Leistungen gute, von den betreffenden
Bezirksthierärzten ausgestellte Zeugnisse beibringen, kann diese zweite Prüfung vor der Com-
mission für das Veterinärwesen erlassen und das erforderliche Qualificationszeugniß, jedoch
ebenfalls nicht vor Ablauf jener zwei Jahre, ertheilt werden.