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kommen, davon sofort dem Bezirksthierarzte, unter Benennung desjenigen approbirten Thier—
arztes, unter dessen Leitung und Aufsicht die Behandlung ihrer Seits erfolgen soll, Anzeige
zu machen und dessen weiterer Anweisung nachzugehen (vergl. auch unten lit. a des Abschnitts
zu A, II, 2).
14. (7 24 des Gesetzes.) Den mit Licenzschein versehenen bisherigen sogenannten
thierärztlichen Empirikern (zu vergl. § 20 fg. des Gesetzes vom 14. December 1858,
Seite 383 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1858) steht das Recht, die
anzuwendenden Medicamente selbst zu bereiten und auszugeben, ebenfalls zu. Sie unterliegen
jedoch in dieser Beziehung auch den Vorschriften in den vorstehenden Punkten 8 und 9.
15. (7 26 des Gesetzes.) Wer sich unbefugter Weise mit der Verabreichung oder dem
Verkaufe von Heilmitteln oder Arzneien für die von ihm behandelten Thiere beschäftigt, ver-
fällt das erste Mal in eine Geldbuße bis zu 50 Thalern und wird im Wiederholungsfalle
mit Gefängniß von Acht Tagen bis zu Acht Wochen, überdieß aber jedesmal mit Confiscation
der sich vorfindenden Medicamente bestraft.
Zu A, II, 2 (Ausführungsverordnung vom 1 4. December 1858).
a. (§ 2, alin. 1 der Ausführungsverordnung.)
Alle Diejenigen, welche, um die Approbation als Thierarzt zu erlangen, zu der vor-
geschriebenen Prüfung zugelassen sein wollen (+ 29, alin. 1 und 2 der Gewerbe-Ordnung),
haben sich deshalb, unter Beibringung der im Reglement für die Prüfung der Thieräzte im
Gebiete des Norddeutschen Bundes erforderten Nachweise, bei der Commission für das Vete-
rinärwesen schriftlich anzumelden.
b. (7 3 der Ausführungsverordnung.)
Die Prüfungen zur Erlangung der Qualification zu thierärztlichen Verrichtungen in
Polizei= und Justizsachen finden in der Regel nur in den Wintermonaten November bis
Februar statt. Die Prüfungscandidaten haben sich dazu mindestens 1 Monat zuvor, also
spätestens bis Ende September, bei der Commission für das Veterinärwesen durch eine
schriftliche Eingabe zu melden und dieser
1. die Legitimation oder Approbation als Thierarzt (vergl. oben Punkt 1),
2 ein über die bisherigen thierärztlichen Leistungen von dem Bezirksthierarzte aus-
gestelltes Zeugniß und
3. ein Führungszeugniß der Ortspolizeibehörde
beizubringen.
C. 4 der Ausführungsverordnung.)
Die Prüfung zerfällt in eine Vorprüfung und in die Hauptprüfung.
Die Vorprüfung besteht in der schriftlichen Bearbeitung einer Aufgabe aus der polizei-
lichen oder der gerichtlichen Thierheilkunde. Es wird die Aufgabe dem Candidaten von der
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