Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Prüfungscommission mit Festsetzung der Frist, in welcher die Einsendung spätestens erfolgen 
muß, zugestellt. Der Prüfungscandidat hat die Arbeit allein und ohne fremde Beihülfe an— 
zufertigen und, daß dieß geschehen, nicht nur bei deren Einsendung schriftlich zu versichern, 
sondern auch später vor Ablegung der Hauptprüfung noch mittelst Handschlags an Eidesstatt 
zu bekräftigen. Ist nach dem Urtheile der Prüfungscommission die Probearbeit für genügend 
zu erachten, so erfolgt die Zulassung zur Hauptprüfung und die Vorladung zu derselben. Im 
entgegengesetzten Falle ist der Candidat zurückzuweisen und demselben darüber schriftlicher 
Bescheid zu ertheilen. 
d. (§ 5 der Ausführungsverordnung.) 
Die Hauptprüfung, welche in Dresden vor der Commission für das Veterinärwesen zu 
bestehen ist, zerfällt in eine practische und in eine mündliche Prüfung. 
1. In der practischen Prüfung hat der Candidat 
aa) an einem lebenden Thiere einen für polizeiliche oder gerichtliche Fragen sich eignenden 
Krankheitsfall zu untersuchen und festzustellen und in Bezug auf diese Fragen so- 
gleich das Nöthige mündlich vorzutragen, hierauf aber unter Aufsicht ein Gutachten 
über den Fall auszuarbeiten, sowie 
bb) die Section eines todten Thieres zu verrichten und den Sectionsbericht nebst Gut- 
achten ebenfalls unter Aufsicht anzufertigen. 
2. Die mündliche Prüfung umfaßt das ganze Gebiet der Thierheilkunde, also auch die 
dahin gehörigen Naturwissenschaften (Botanik, Chemie 2c.), mit besonderer Rücksichtnahme 
auf polizeiliche und gerichtliche Thierheilkunde. 
Ueber die practische und mündliche Prüfung wird ein Protocoll aufgenommen, welches 
die Gegenstände der Prüfung, das Urtheil jedes einzelnen Examinators und die aus dem 
Gesammtergebnisse der Prüfung von der Prüfungscommission gefällte Schluß= (Haupt-) 
Censur enthält. Alle Censuren werden in drei Graden (vorzüglich, gut, genügend) ertheilt. 
e. ( 6 der Ausführungsverordnung.) 
Die Zurückweisung des Candidaten ist nach jedem einzelnen Prüfungsabschnitte zulässig. 
Erfolgt Zurückweisung, so darf sich der Candidat erst nach Ablauf einer Frist von ander- 
weit zwei Jahren zu einer nochmaligen Prüfung in der unter lit. b vorgeschriebenen Weise 
melden. 
Eine öftere als einmalige Wiederholung der Prüfung findet jedoch in der Regel nicht 
statt und kann nur von dem Ministerium des Innern dispensationsweise nachgelassen werden. 
f. (§ 7 der Ausführungsverordnung.) 
Die von dem Candidaten zu entrichtenden Prüfungskosten betragen an Gebühren und 
Verlägen überhaupt 6 Thlr. 14 Ngr. —-, nämlich:
	        
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