Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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aa) 2 Thlr. —= —: für die Vorprüfung, 
bb) 4 Thlr. 14 Ngr. —= für die Hauptprüfung, 
wovon die Sub aa bemerkten sofort bei der in lit. b vorgeschriebenen Anmeldung, die übrigen 
hingegen vor dem Beginne der Hauptprüfung an die Casse der Commission für das Veterinär- 
wesen einzuzahlen sind. 
Wird die Prüfung erlassen, so sind an Gebühren, Stempel und sonstigen Verlägen 
3 Thlr. 1 4 Ngr. — Pf. 
zu entrichten. 
8. (§ 8 der Ausführungsverordnung.) 
Zu Bezirksthierärzten können nur solche Amtsthierärzte gewählt werden, welche in 
dieser Eigenschaft mindestens schon zwei Jahre lang fungirt und die unter lit. 8 ver- 
ordnete Prüfung mit Erfolg bestanden haben. Es werden aber hierbei vorzugsweise Die- 
jenigen Berücksichtigung finden, welche sich das Vertrauen des Publicums und die Zufriedenheit 
der Aufsichtsbehörde in besonderem Grade erworben und durch wissenschaftliche Strebsamkeit 
ausgezeichnet haben. Bei vorkommenden Vacanzen von bezirksthierärztlichen Stellen, welche 
von dem Ministerium des Innern zu besetzen sind, wird durch Bekanntmachung in der 
Leipziger Zeitung und dem Dresdner Journale eine Concurrenz um die erledigte Stelle 
Neröffnet. 
Die Bewerber haben ihre Gesuche bei der Commission für das Veterinärwesen einzu- 
reichen und gleichzeitig 
aa) die Legitimation oder Approbation als Thierarzt (vergl. oben Punkt 1), 
bb) das Qualificationszeugniß als Amtsthierarzt (vergl. oben Punkt 4 und 5), 
cc) ein Führungszeugniß der Ortspolizeiobrigkeit und 
dd) ein von der Bezirksamtshauptmannschaft ausgestelltes Zeugniß über Thätigkeit und 
Brauchbarkeit 
beizubringen. 
h. (§ 9 der Ausführungsverordnung.) 
Die für geeignet befundenen Bewerber um eine erledigte Bezirksthierarztstelle haben vor 
der Commission für das Veterinärwesen eine Prüfung zu bestehen, und zwar theils eine schriftliche, 
theils eine mündliche, beide mit besonderer Berücksichtigung der amtlichen Thätigkeit der Be- 
zirksthierärzte. 
Zu dem Ende haben die Bewerber zwei Aufgaben, die eine aus der polizeilichen, die 
andere aus der gerichtlichen Thierheilkunde schriftlich zu bearbeiten und nach erfolgter Approbation 
dieser Arbeiten das mündliche Examen abzulegen. 
Zu den besonderen Forderungen bei dieser Prüfung gehört: 
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