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nöthig erachtet worden, genau zu bemerken ist. Am Schlusse jeden Jahres sind die Revisions—
protocolle bei der Commission für das Veterinärwesen einzureichen.
p. (S 16 der Ausführungsverordnung.)
Bei der Revision ist vornämlich Rücksicht zu nehmen:
1. auf die Localitäten und Einrichtungen, die zur Aufbewahrung und Zubereitung der
Arzneien dienen;
2. auf die Beschaffenheit der in Vorrath befindlichen einfachen und zusammengesetzten
Arzneien, sowie auf ihre Bezugsquelle, ob solche nämlich aus Apotheken oder Dro—
guerie-Handlungen bezogen werden;
3. auf die regelrechte Führung des Tagebuches und des Giftbuches, sowie endlich noch
besonders
4. auf die vorschriftmäßige Aufbewahrung und Verabreichung der Gifte.
d. (§ 17 der Ausführungsverordnung.)
Schlechte und verdorbene Arzneimittel sind zu vernichten. Sollte der Besitzer der Apo-
theke widersprechen, so sind die betreffenden Artikel in ihrer Gesammtheit oder, wenn thunlich,
in entsprechenden, zur Untersuchung geeigneten Proben, unter dem doppelten Siegel des Re-
visors und des Apothekenbesitzers, zur Beurtheilung und Entscheidung an die Commission für
das Veterinärwesen einzusenden. Wird nur eine kleine Quantität der Commission zur
Prüfung vorgelegt, dann ist der übrige Theil des Arzneimittels unter Siegel zu nehmen,
unter welchem er so lange zu verbleiben hat, bis Entscheidung darüber erfolgt ist, was weiter
damit zu geschehen hat.
r. (§ 18 der Ausführungsverordnung.)
Für die erste Revision und die nachher von 5 zu 5 Jahren sich regelmäßig wieder-
holenden Revisionen hat der Besitzer der Hausapotheke weder an Gebühren, noch an sonstigen
Kosten etwas zu entrichten, vielmehr übernimmt die Staatscasse die Kosten dieser Revisionen
und gewährt für jede derselben eine Aversionalvergütung von 1 Thaler.
Machen sich dagegen in Folge wahrgenommener erheblicher Mängel Nachrevisionen oder
außergewöhnliche Revisionen nöthig, so hat der Besitzer der betreffenden Hausapotheke die
dadurch entstehenden Kosten, welche hiermit für jede derartige Rerision auf überhaupt 2
Thaler festgestellt werden, aus eigenen Mitteln zu tragen.
s. (S 19 alin. 2 der Ausführungsverordnung.)
Zur eidlichen Verpflichtung für thierärztliche Verrichtungen in Polizei- und Justizsachen
(s. oben Punkt 4) sind nur Diejenigen zuzulassen, welche sich durch das ihnen ertheilte Qua—
lificationszeugniß auszuweisen vermögen. Für eine Verpflichtung durch Eidesabnahme gilt