Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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der Ansatz sub Nr. 55, 56 und 57, Tit. 1 der Verordnung vom 26. November 1840 
(Seite 380 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1840), jedoch mit Wegfall der 
dort bemerkten Assessurgebühren. 
t. (§ 20 der Ausführungsverordnung.) 
Die Verwaltungsbehörde hat über jede Verpflichtung obiger Art einen Pflichtschein aus- 
zustellen und den Verpflichteten anzuweisen, solchen binnen längstens 4 Wochen bei dem Be- 
zirksthierarzte einzureichen. Dem Bezirksthierarzte liegt es ob, in den Personaltabellen den 
Pflichtschein mit den Worten: 
Pflichtschein des (Gerichtsamts, Stadtraths) z . . . vom 18 
einzutragen und, daß dieß geschehen, auf dem Pflichtscheine zu bemerken. Letzterer ist sodann 
an den Inhaber unverweilt zurückzugeben. 
Uu. (§ 22 der Ausführungsverordnung.) 
Allen mit Thierheilkunde sich beschäftigenden Personen wird es zur besonderen Pflicht 
gemacht, in allen Fällen, wenn ihnen seuchenartige oder ansteckende Krankheiten, darunter 
namentlich Erkrankungen an der Rinderpest oder Lungenseuche, in ihrer Praxis vorkommen, 
darüber unnachsichtlich und selbst gegen den Willen der Thierbesitzer sofortige Anzeige an die 
Ortsverwaltungsbehörde und beziehendlich an den Bezirksthierarzt zu erstatten (ekr. auch oben 
Nr. 13 des Abschnittes zu A, II, 1). 
Gegen jede dießfallsige Verheimlichung, deren sich ein Thierarzt oder thierärztlicher Em- 
piriker schuldig macht, ist nach Punkt 11 einzuschreiten. 
V. (§ 25 der Ausführungsverordnung). 
Jeder Bezirksthierarzt hat über die in seinem Bezirke sich aufhaltenden Thierärzte der 
oben unter Punkt 1 a und b gedachten Art und über die mit Licenzscheinen versehenen so- 
genannten Empiriker ein besonderes Verzeichniß (Personaltabelle) anzulegen, in welchem in- 
sonderheit auch anzugeben ist, welche von den verzeichneten Personen Hausapotheken halten. 
Dieses Verzeichniß ist vorschriftmäßig an die Commission für das Veterinärwesen einzusenden. 
W. (§ 26 der Ausführungsverordnung). 
Auf die Revision der Hausapotheken der mit Licenzschein versehenen thierärztlichen Empiriker 
finden die Bestimmungen oben unter lit. o fg. gleichfalls Anwendung. 
X. (§ 27 der Ausführungsverordnung). 
Damit diejenigen thierärztlichen Empiriker, welche eine Hausapotheke halten, alsbald von 
ihrer Ortsobrigkeit vorschriftmäßig in Pflicht genommen werden können, ist es Obliegenheit 
der Bezirksthierärzte, der Ortsverwaltungsbehörde die in deren Bezirke wohnhaften Empiriker,
	        
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