Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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welche eine Hausapotheke halten zu wollen erklärt haben, binnen 14 Tagen nach Eingang 
der oben unter lit. 1 vorgeschriebenen Anzeige, namhaft zu machen. 
Auch rücksichtlich dieser Verpflichtung gelten die Vorschriften unter lit. k gegenwärtiger 
Verordnung. 
B. 
Die Instruction für die Bezirksthierärzte betreffend. 
1. Es kommen in Wegfall im 3. alinea des § 2 die Worte: „mithin auch auf die, die 
Thierheilkunde ausübenden Personen“ und tritt an deren Stelle die Bestimmung, daß der 
Bezirksthierarzt darüber, daß den oben zu A, II, 1 unter Punkt 2, 7, 13 und 14 und zu 
A, II, 2 unter lit. u getroffenen Bestimmungen nicht entgegengehandelt werde, Aufsicht zu 
führen und etwaige Zuwiderhandlungen bei der Behörde des Wohnortes des Contravenienten 
und beziehendlich bei der Commission für das Veterinärwesen zur Anzeige zu bringen hat. 
2. Es erledigt sich demnächst die im & 3 der Instruction vorgeschriebene Untersuchung 
der Hengste der sogenannten Hengstreiter auf ihre Tauglichkeit und Zulässigkeit. 
Es haben jedoch die Bezirksthierärzte im Allgemeinen auch fernerhin ihr Augenmerk auf 
die Tauglichkeit der von den Hengstreitern verwendeten Hengste zu richten und Wahrnehm- 
ungen, die in dieser Beziehung zu besonderen Bedenken Anlaß geben, der Bezirksamtshaupt- 
mannschaft anzuzeigen. 
3. Der erste Satz des §& 7 der Instruction kommt in Wegfall und tritt an dessen Stelle 
die Bestimmung oben unter lit. v. 
C. 
Die Verordnung vom 14. Juni 1856 wegen Errichtung einer Commission 
für das Veterinärwesen betreffend. 
1. Bei der im § 4 sub Nr. 2 und im 6 9 angeordneten Aufsicht der Commission für 
das Veterinärwesen über die Geschäftsführung der Bezirksthierärzte und anderer Veterinär- 
beamten hat es zu bewenden. 
Die im § 4 sub 2 und im § 9 angeordnete Aufsicht der Commission über das thierärztliche 
Personal im Lande überhaupt hat sich aber auf die Oberaufsicht darüber zu beschränken, daß 
den Bestimmungen unter Punkt 2, 7, 13 und 14 zu A, II, 1 und unter lit. u zu A, II, 2 
nicht entgegengehandelt werde. Eintretenden Falls hat sich die Commission mit der betreffen- 
den Kreisdirection zu vernehmen. 
2. An die Stelle des 6 10 der Verordnung vom 14. Juni 1856 (Seite 133 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1856) tritt folgende Bestimmung: 
Im Bereiche der über die Bezirksthierärzte und andere Veterinärbeamte von ihr 
zu führenden Disciplinaraufsicht kann die Commission die Nichtbefolgung der von ihr
	        
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