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erlassenen Anordnungen, einschließlich der unterbleibenden rechtzeitigen Erstattung
vorschriftmäßiger Anzeigen, mit Ordnungsstrafen bis zur Höhe von 20 Thlr. be—
drohen und die verwirkten Strafen, durch Requisition der betreffenden Ortsobrigkeit,
von den Betheiligten einziehen.
Kommen Ungebührnisse der mit der Thierheilkunde sich beschäftigenden Personen,
die zu einem polizeilichen oder sonstigen Einschreiten Anlaß geben können, zur Kennt—
niß der Commission, so hat die Letztere der betreffenden Kreisdirection, beziehendlich
der sonst zum Einschreiten befugten Behörde, Mittheilung darüber zu machen.
Dresden, am 29. September 1869.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
& 78. Verordnung,
die Richtungslinie der Zweigbahn der Chemnitz-Leipziger Staatseisenbahn von
Wittgensdorf nach Limbach betreffend;
vom 1. October 1869.
Uner Bezugnahme auf die Verordnung vom 1. Februar laufenden Jahres (Seite 23 fg.
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1869) wird andurch bekannt gemacht, daß
die genehmigte Zweigbahn der Chemnitz-Leipziger Staatseisenbahn von Wittgensdorf nach
Limbach durch die Fluren von
Wittgensdorf,
Göppersdorf,
Hartmannsdorf,
Kändler und
Limbach
geführt wird.
Dresden, den 1. October 1869.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
Letzte Absendung: am 11. October 1869.
1869. 47