Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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werden. Es ist auch gestattet, dergleichen Sendungen den Conducteuren, Postillonen 
und Postfußboten (Beförderern der Botenposten), wenn dieselben sich unterwegs im 
Dienst befinden, zu übergeben. 
III. Den Landbriefträgern dürfen auf ihren Bestellungsgängen zur Abgabe bei 
der Postanstalt ihres Stationsorts oder zur Bestellung unterwegs die nachbezeichneten 
Gegenstände übergeben werden: 
Gewöhnliche Briefe, Drucksachen und Waarenproben, 
recommandirte Sendungen, 
Postanweisungen, im Einzelnen bis zum Werth- beziehungs— 
Sendungen mit Werthsdeclaration, weise Postvorschußbetrage von 2 5 Thalern 
Postvorschußsendungen, oder 43 3/ Gulden. 
Eine Verpflichtung zur Annahme von Packetsendungen liegt den Landbriefträgern 
nicht ob. 
IV. Insofern in einzelnen Bezirken die Mitgabe von Postsendungen in einem 
weiteren Umfange, als im Absatz II und im Absatz lll angegeben, gestattet ist, be- 
wendet es vorerst bei den desfallsigen besonderen Bestimmungen. 
V. Die Ertheilung eines Einlieferungsscheins über die von Landbriefträgern 
angenommenen Sendungen mit declarirtem Werthe (§ 8, Absatz V), recommandirten 
Sendungen (§ 16, Absatz II) und Postanweisungen (§ 17, Absatz VII) erfolgt erst 
durch den Beamten der Annahmestelle der Postanstalt; der Landbriefträger ist ver- 
pflichtet, den Einlieferungsschein dem Absender, wenn möglich beim nächsten Bestell- 
ungsgange, zu überbringen. Dieselben Grundsätze gelten auch in Betreff der bei 
Sendungen mit Postvorschuß nach § 19, Absatz V Anwendung findenden Bescheinig- 
ungen. 
Am Schlusse des § 25 — Einlieferungsschein — tritt hinzu: 
In Betreff der Einlieferungsscheine über die von Landbriefträgern eingesammelten 
Sendungen gelten die Vorschriften im § 22, Absatz V. 
Der Bundekkanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
Letzte Absendung: am 13. October 1869.
	        
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