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Geschwindigkeit der Fortbewegung, sowie die Bemannung und Ausrüstung der Kettendampfer
zu treffen.
& 4. Die Kette ist nach den Anordnungen der Elbstromaufsichtsbehörden zu verlegen
und dergestalt in der vorgeschriebenen Lage zu erhalten, daß auf der Leinpfadseite mindestens
die Hälfte des Fahrwassers frei bleibt, so daß bei der Kreuzung mit Fahrzeugen, welche an
der Leine gezogen werden, diese, soweit nicht an einzelnen, von den Stromaussichtsbehörden zu
bezeichnenden Stellen die Stromverhältnisse eine Ausnahme bedingen, stets die Leinpfadseite
behalten.
Der Unternehmer ist verpflichtet, aus eigenen Mitteln für eine gehörige Bezeichnung der
Lage der Kette durch geeignete Maalzeichen nach Anordnung der Stromaufsichtsbeamten zu
sorgen und diese dauernd im Stande zu erhalten.
6 5. Macht sich zum Behufe von Stromcorrectionsbauten oder Baggerarbeiten oder im
Interesse der Fährenanstalten vorübergehend die Hebung der Kette nothwendig, so hat dieß
der Unternehmer auf seine Kosten zu bewirken; auch verzichtet derselbe im Voraus auf alle
Entschädigung für die hierdurch herbeigeführte Unterbrechung des Schleppschifffahrtsbetriebs.
6. Der Unternehmer ist gehalten, ein jedes beladene oder unbeladene Fahrzeug nach
der Reihenfolge der Anmeldungen zu befördern, und zwar ohne Unterschied, ob dieselben die
Schleppung auf längere oder kürzere Zeit beanspruchen.
Die Beförderung eines Fahrzeugs ist jedoch in allen Fällen dann zu versagen, wenn
dasselbe nicht mit der nöthigen Bemannung, Betakelung oder den sonst erforderlichen Schiffs-
geräthschaften versehen ist.
Ueber die erfolgten Anmeldungen ist ein besonderes Register zu führen.
7J. Es bleibt vorbehalten, die Zahl und die Lage der Anmeldestellen, die Form der
Anmeldungen und deren Eintragung in das Anmelderegister, die Stationsorte der Schlepper
und der Fahrzeuge, welche davon Gebrauch zu machen wünschen, die Abfahrts= und Ankunfts-
stunden, die Zahl der regelmäßigen Schleppfahrten, sowie andere die Regelmäßigkeit und
Sicherheit des Betriebs erforderliche Punkte unter Gehör des Unternehmers zu regeln.
. Erleidet die Beförderung eines gehörig angemeldeten Fahrzeugs durch die Schuld
des Unternehmers eine Verzögerung, so ist derselbe, abgesehen von dem nach Befinden dem
betreffenden Schiffer zu gewährenden Schadenersatze, straffällig und einer Orbnungsstrafe
bis zu
Funfzig Thalern — —.
unterworfen.
§ 9. Dem Unternehmer ist gestattet, Waaren und Fahrzeuge für eigene Rechnung zu
befördern. Fremde Fahrzeuge haben jedoch unter allen Umständen, auch wenn sie später
angemeldet werden, den Vorzug in der Beförderung.