Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Geschwindigkeit der Fortbewegung, sowie die Bemannung und Ausrüstung der Kettendampfer 
zu treffen. 
& 4. Die Kette ist nach den Anordnungen der Elbstromaufsichtsbehörden zu verlegen 
und dergestalt in der vorgeschriebenen Lage zu erhalten, daß auf der Leinpfadseite mindestens 
die Hälfte des Fahrwassers frei bleibt, so daß bei der Kreuzung mit Fahrzeugen, welche an 
der Leine gezogen werden, diese, soweit nicht an einzelnen, von den Stromaussichtsbehörden zu 
bezeichnenden Stellen die Stromverhältnisse eine Ausnahme bedingen, stets die Leinpfadseite 
behalten. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, aus eigenen Mitteln für eine gehörige Bezeichnung der 
Lage der Kette durch geeignete Maalzeichen nach Anordnung der Stromaufsichtsbeamten zu 
sorgen und diese dauernd im Stande zu erhalten. 
6 5. Macht sich zum Behufe von Stromcorrectionsbauten oder Baggerarbeiten oder im 
Interesse der Fährenanstalten vorübergehend die Hebung der Kette nothwendig, so hat dieß 
der Unternehmer auf seine Kosten zu bewirken; auch verzichtet derselbe im Voraus auf alle 
Entschädigung für die hierdurch herbeigeführte Unterbrechung des Schleppschifffahrtsbetriebs. 
6. Der Unternehmer ist gehalten, ein jedes beladene oder unbeladene Fahrzeug nach 
der Reihenfolge der Anmeldungen zu befördern, und zwar ohne Unterschied, ob dieselben die 
Schleppung auf längere oder kürzere Zeit beanspruchen. 
Die Beförderung eines Fahrzeugs ist jedoch in allen Fällen dann zu versagen, wenn 
dasselbe nicht mit der nöthigen Bemannung, Betakelung oder den sonst erforderlichen Schiffs- 
geräthschaften versehen ist. 
Ueber die erfolgten Anmeldungen ist ein besonderes Register zu führen. 
&# 7J. Es bleibt vorbehalten, die Zahl und die Lage der Anmeldestellen, die Form der 
Anmeldungen und deren Eintragung in das Anmelderegister, die Stationsorte der Schlepper 
und der Fahrzeuge, welche davon Gebrauch zu machen wünschen, die Abfahrts= und Ankunfts- 
stunden, die Zahl der regelmäßigen Schleppfahrten, sowie andere die Regelmäßigkeit und 
Sicherheit des Betriebs erforderliche Punkte unter Gehör des Unternehmers zu regeln. 
&#. Erleidet die Beförderung eines gehörig angemeldeten Fahrzeugs durch die Schuld 
des Unternehmers eine Verzögerung, so ist derselbe, abgesehen von dem nach Befinden dem 
betreffenden Schiffer zu gewährenden Schadenersatze, straffällig und einer Orbnungsstrafe 
bis zu 
Funfzig Thalern — —. 
unterworfen. 
§ 9. Dem Unternehmer ist gestattet, Waaren und Fahrzeuge für eigene Rechnung zu 
befördern. Fremde Fahrzeuge haben jedoch unter allen Umständen, auch wenn sie später 
angemeldet werden, den Vorzug in der Beförderung.
	        
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