Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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8 20. Die Concession erlischt mit dem 31. December des Jahres 1920. 
& 21. Die Regierung behält sich jedoch vor, die Concession auch vor Ablauf der im 
& 20 gedachten Zeit zurückzuziehen, und zwar: 
a) ohne Entschädigung, wenn der Concessionar die ihm in §§# 2, 4, 5, 6, 8S, 9, 10, 
1 4, 16, 17 und 18 auferlegten Bedingungen nicht erfüllt und der an ihn ergangenen 
Aufforderung zu deren Erfüllung innerhalb der ihm hierzu gesetzten Frist nicht nach- 
kommt; 
b) gegen Entschädigung, wenn sie die Zurückziehung der Concession in Rücksicht auf die 
Interessen des öffentlichen Verkehrs für erforderlich erachtet. 
Von dem Vorbehalte des Rückkaufs gegen Entschädigung soll jedoch keinesfalls vor dem 
Jahre 1880 Gebrauch gemacht werden. 
&22. Im Falle der Ausübung des § 21 unter b gedachten Vorbehalts soll dem 
Unternehmer als Entschädigung der zwanzigfache Betrag des durchschnittlichen jährlichen Rein- 
ertrags während der letzten fünf Jahre gewährt, auch der etwa angesammelte Reservefond, 
sowie etwaige nach Abzug der Passiven verbleibende Baarbestände überlassen werden. 
Dagegen hat der Unternehmer dem Staate das gesammte zum Betriebe des Unternehmens 
ersorderliche Material an Schiffen, Ketten, Schiffsgeräthschaften, Vorräthen und sonstigem 
Inventar unentgeltlich abzutreten. 
Obige fünf Jahre sind von dem letzten Jahresrechnungsschlusse an, welcher der Ankündig- 
ung des Ankaufs vorhergegangen ist, zurückzurechnen. 
Der Reinertrag wird auf Grund der Betriebsrechnungen, welche zu diesem Behufe der 
Regierung zur speciellen Prüfung vorzulegen sind, ermittelt. 
Hierbei sind unter dem Reinertrage außer den an die Actionäre vertheilten Dividenden 
auch etwaige Schuldzinsen und die statutenmäßigen Beiträge zum Reservefond, nicht aber 
die zur Instandhaltung des Materials gemachten Abschreibungen vom Werthe desselben und 
ebensowenig die an die Verwaltung vertheilten Tantiemen oder die als Beiträge zu Unter- 
stützungs-, Pensions= oder ähnlichen Zwecken abgesetzten Beträge aufzurechnen. 
Es wird daher bei der Bestimmung in Abs. 1 und 4 ausdrücklich vorausgesetzt, daß 
außer dem für unvorhergesehene Fälle anzusammelnden Reservefond durch regelmäßige Ab- 
schreibungen vom Ertrage ein zur laufenden Unterhaltung des Materials ausreichender Er- 
neuerungsfond gebildet werde. 
Von der Absicht des Ankaufs wird die Regierung den Unternehmer sechs Monate zuvor 
in Kenntniß setzen.
	        
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