— 303 —
8 20. Die Concession erlischt mit dem 31. December des Jahres 1920.
& 21. Die Regierung behält sich jedoch vor, die Concession auch vor Ablauf der im
& 20 gedachten Zeit zurückzuziehen, und zwar:
a) ohne Entschädigung, wenn der Concessionar die ihm in §§# 2, 4, 5, 6, 8S, 9, 10,
1 4, 16, 17 und 18 auferlegten Bedingungen nicht erfüllt und der an ihn ergangenen
Aufforderung zu deren Erfüllung innerhalb der ihm hierzu gesetzten Frist nicht nach-
kommt;
b) gegen Entschädigung, wenn sie die Zurückziehung der Concession in Rücksicht auf die
Interessen des öffentlichen Verkehrs für erforderlich erachtet.
Von dem Vorbehalte des Rückkaufs gegen Entschädigung soll jedoch keinesfalls vor dem
Jahre 1880 Gebrauch gemacht werden.
&22. Im Falle der Ausübung des § 21 unter b gedachten Vorbehalts soll dem
Unternehmer als Entschädigung der zwanzigfache Betrag des durchschnittlichen jährlichen Rein-
ertrags während der letzten fünf Jahre gewährt, auch der etwa angesammelte Reservefond,
sowie etwaige nach Abzug der Passiven verbleibende Baarbestände überlassen werden.
Dagegen hat der Unternehmer dem Staate das gesammte zum Betriebe des Unternehmens
ersorderliche Material an Schiffen, Ketten, Schiffsgeräthschaften, Vorräthen und sonstigem
Inventar unentgeltlich abzutreten.
Obige fünf Jahre sind von dem letzten Jahresrechnungsschlusse an, welcher der Ankündig-
ung des Ankaufs vorhergegangen ist, zurückzurechnen.
Der Reinertrag wird auf Grund der Betriebsrechnungen, welche zu diesem Behufe der
Regierung zur speciellen Prüfung vorzulegen sind, ermittelt.
Hierbei sind unter dem Reinertrage außer den an die Actionäre vertheilten Dividenden
auch etwaige Schuldzinsen und die statutenmäßigen Beiträge zum Reservefond, nicht aber
die zur Instandhaltung des Materials gemachten Abschreibungen vom Werthe desselben und
ebensowenig die an die Verwaltung vertheilten Tantiemen oder die als Beiträge zu Unter-
stützungs-, Pensions= oder ähnlichen Zwecken abgesetzten Beträge aufzurechnen.
Es wird daher bei der Bestimmung in Abs. 1 und 4 ausdrücklich vorausgesetzt, daß
außer dem für unvorhergesehene Fälle anzusammelnden Reservefond durch regelmäßige Ab-
schreibungen vom Ertrage ein zur laufenden Unterhaltung des Materials ausreichender Er-
neuerungsfond gebildet werde.
Von der Absicht des Ankaufs wird die Regierung den Unternehmer sechs Monate zuvor
in Kenntniß setzen.