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beziehendlich für die Bezirksärzte auch die Bestimmungen in den 88 2 fg. des Mandats vom
22. März 1826 fernerweit zu gelten haben;
7.
und
Das Rescript vom 14. März 1829, die Führung des Doctortitels von Seiten
auswärts promovirter Aerzte betreffend (Seite 83 der Gesetzsammlung vom Jahre
1829),
die Verordnung des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts vom
24. April 1841, das Anerkenntniß der von auswärtigen Universitäten an In-
länder ertheilten „Doctor= und Magisterwürde“ betreffend (Seite 36 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1841), soweit diese Verordnung im vorletzten
Alinea hinsichtlich der Anerkennung und Führung des Titels eines Doctors der
Medicin, die von jetzt an ebenfalls lediglich nach der nurangezogenen Verordnung
vom 24. April 1841 zu beurtheilen und zu behandeln ist, auf das vorgedachte Re-
script vom 14. März 1829 verweist;
8. die Verordnung vom 4. August 1841 (Seite 83 fg. des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1841), die Anwendung des Lebensmagnetismus be-
treffend;
9. die Verordnung vom 11. März 1854 (Seite 98 fg. des Gesetz= und Verord-
nungsblattes vom Jahre 1854), die Anwendung der Electricität, des Galvanismus
und des Electromagnetismus betreffend;
10. die Bestimmungen in § 2 sub a, b, c und i, 5 3 sub c und & 7 der dem
Gesetze über die Organisation der unteren Medicinalbehörden vom 30. Juli 1836
beigegebenen Instruction für die Bezirks= und Gerichtsärzte (Seite 187
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1836).
An die Stelle des im § 7 der vorerwähnten Instruction Verordneten treten jedoch
folgende Bestimmungen:
„Der Bezirksarzt hat über die amtliche Thätigkeit der innerhalb seines Medicinal-
bezirks als Gerichts= und Polizeiärzte, beziehendlich sonst in amtlichen Functionen
stehenden Aerzte Aufsicht zu führen.
Wahrnehmungen, die in der gedachten Beziehung ein Einschreiten erheischen,
hat er zur weiteren Entschließung an die betreffende Kreisdirection anzuzeigen.
Dagegen hat sich die bisherige Aufsicht der Bezirksärzte über die Medicinal-
personen, überhaupt Denjenigen gegenüber, die sich mit Ausübung der Heilkunde
beschäftigen, von jetzt an auf die Obsicht darüber zu beschränken, daß Niemand, der
nicht die im ersten Alinea des § 29 der Gewerbeordnung gedachte Approbation er-
langt hat, beziehendlich zu den im letzten Alinea desselben & 29 gedachten Kategorieen
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