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nächsten Garnison, durch einen der nächsten legitimirten Civilärzte, dafern ein solcher
zu erlangen ist, zu behandeln, und hat zu dem Ende die Ortsbehörde sofort das
Nöthige zu veranstalten und zu besorgen.
Jeder Civilarzt, welcher auf dazu erhaltene Aufforderung der Untersuchung und
beziehendlich Behandlung eines kranken Soldaten sich unterzieht, übernimmt damit
die Verpflichtung, den Bestimmungen in §# 92 fg. der Verordnung vom 30. No-
vember 1867 nachzugehen.“
Demnächst wird
B.
hierdurch verordnet:
1. Alle Diejenigen, welche als Aerzte, Wundärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Geburtshelfer
eine Approbation der im ersten Alinea des § 29 der Gewerbeordnung gedachten Art
erlangen, beziehendlich zu der im letzten Alinea des § 29 der Gewerbeordnung ge-
dachten Kategorie von Medicinalpersonen gehören, haben sich unter Vorweis des
Approbationsscheins, oder ihrer sonstigen Legitimation bei dem Bezirksarzte des
Wohnorts, an dem sie sich niederlassen wollen, binnen 1 4 Tagen nach erfolgter
Niederlassung bei 5 Thaler Strafe anzumelden.
2. Sowohl die unter B, 1 gedachten Medicinalpersonen, als alle Diejenigen, die sich,
ohne zu den Letzteren zu gehören, gewerbmäßig mit der Ansübung der Heilkunde an
Menschen beschäftigen, sind bei Strafe bis zu 10 Thalern (ekr. §& 8 der Instruction
für die Bezirksärzte) verpflichtet, dem betreffenden Bezirksarzte auf Verlangen die
demselben zu seiner Geschäftsführung als Medicinalpolizeibeamter erforderlichen Aus-
künfte zu ertheilen und bei allgemeinen medicinalpolizeilichen Vorkehrungen den An-
ordnungen des Bezirksarztes nachzukommen.
Schließlich wird
C.
zu Vermeidung von etwaigen Zweifeln bemerkt, daß es, rücksichtlich der Besorgung des
Leichendienstes durch verpflichtete Leichenfrauen, allenthalben bei den Vorschriften des Gesetzes
vom 20. Juli 1850, die Leichenbestattungen und die Einrichtung des Leichendienstes betreffend,
und der zugehörigen Ausführungsverordnung von demselben Tage (Seite 1 83 fg. des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) bewendet.
Dresden, den 21. October 1869.
Die Ministerien des Cultus und öffentlichen Unterrichts,
des Kriegs und des Innern.
Frhr. v. Falkenstein. v. Fabrice. v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.