Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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A 90. Bekanntmachung, 
die anderweite Anleihe der Stadt Zwickau betreffend; 
vom 4. November 1869. 
De- Ministerium des Innern hat zu der von dem Stadtrathe zu Zwickau unter Zustimmung 
der dortigen Gemeindevertretung beschlossenen Anleihe von 150,000 Thalern im Dreißig- 
thalerfuße gegen Ausgabe von auf den Indaber lautenden, Seiten der Gläubiger unkündbaren, 
aber planmäßig auszuloosenden und bis dahin mit Fünf vom Hundert jährlich zu verzinsenden 
Schuldscheinen, nach Maßgabe des vorgelegten Anleiheplans, sowie der Schuldscheine nebst 
Zinsleisten und Zinsscheinen, die Genehmigung ertheilt. 
Dieß wird für die Behörden und alle Diejenigen, welche es sonst angeht, hierdurch 
bekannt gemacht. 
Dresden, den 4. November 1869. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
91. Verordnung, 
die Prüfungen der Aerzte, Zahnärzte und Apotheker in Leipzig betreffend; 
vom 25. October 1869. 
Z weiterer Ausführung der in der Bekanntmachung des Bundesraths vom 25. September 
dieses Jahres (Seite 6 35 fg. des Bundesgesetzblattes des Norddeutschen Bundes vom Jahre 
1869) gegebenen Vorschriften über die Prüfungen der Aerzte, der Zahnärzte und der 
Apotheker, soweit diese Prüfungen in Leipzig stattfinden, wird hiermit verordnet und bekannt 
gemacht: 
&# 1. Die Zusammensetzung der Prüfungscommissionen für die Prüfungen der Aerzte, 
Zahnärzte und Apotheker erfolgt alljährlich durch das Ministerium des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, und wird von dem erst- 
gedachten Ministerium im Dresdner Journal und in der Leipziger Zeitung bekannt gemacht. 
. Die Anmeldung zu einer der gedachten Prüfungen ist bei dem Regierungsbevoll- 
mächtigten bei der Universität Leipzig zu bewirken. 
Bezüglich der der Meldung beizufügenden Nachweise wird auf die vom Bundesrathe 
bekannt gemachten Vorschriften verwiesen, und zur Ausführung der Vorschrift über die von 
1869. 54
	        
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