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den Candidaten für die pharmaceutische Prüfung beizubringenden Zeugnisse bestimmt, daß die
Lehr- und Servirzeugnisse und das über den Besuch der Universität ausgestellte Zeugniß
darüber Nachweis zu geben haben, daß der Candidat seine Lehrzeit erfolgreich bestanden,
mindestens volle drei Jahre als Apothekergehülfe gearbeitet, und mindestens durch volle zwei
Semester an einer Universität dem Studium der Botanik, Chemie, Physik und Pharma—
kologie obgelegen habe.
Vom Regierungsbevollmächtigten wird, wenn die Nachweise genügend befunden worden
sind, die Zulassungsverfügung ausgestellt.
8 3. Der letzte Satz im § 12 der Allerhöchsten Verordnung vom 12. April 1865
(Seite 119 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1865) wird insoweit, als er
vorschreibt, daß die Prüfungen der Apotheker bei dem Landesmedicinalcollegium vorzunehmen
seien, hiermit aufgehoben.
# 4. Die Gebühren für die Prüfungen sind an die Quästur der Universität einzuzahlen.
5. Die Prüfungsverhandlungen sind von dem Vorsitzenden der betreffenden Prüfungs-
commission dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts vorzalegen.
6. Diejenigen Candidaten, welche die Prüfung für Aerzte oder für Zahnärzte be-
standen haben, erhalten den Approbationsschein, welcher von dem Ministerium des Cultus
und öffentlichen Unterrichts und dem Ministerium des Innern gemeinschaftlich ausgestellt
wird, durch den Regierungsbevollmächtigten bei der Universität ausgehändigt, nachdem sie
nach der Sub O beigefügten Eidesformel verpflichtet worden sind. Die Verpflichtung ge-
schieht entweder vor dem Regierungsbevollmächtigten selbst, oder auf dessen Requisition bei
der Wohnortsbehörde des betreffenden Candidaten.
Bei denjenigen Aerzten, welche nach bereits erlangter Approbation als solche auch die
Prüfung für Zahnärzte bestanden haben, bedarf es einer anderweiten Verpflichtung als Zahn-
arzt, vor Aushändigung des zahnärztlichen Approbationsscheins, nicht, sie sind jedoch dabei
auf die als Aerzte abgelegte Eidespflicht zu verweisen. «
Apotheker erhalten nach bestandener Prüfung den pharmaceutischen Approbationsschein,
welcher ebenfalls von den Ministerien des Cultus und öffentlichen Unterrichts und des Innern
ausgestellt wird, ohne Weiteres durch den genannten Regierungsbevollmächtigten ausgehändigt;
die Verpflichtung derselben hat nach Maßgabe der Verordnung vom 21. dieses Monats, den
Einfluß der Norddeutschen Gewerbeordnung auf das Medicinalwesen betreffend, zu erfolgen.
Dresden, den 25. October 1869.
Die Ministerien des Cultus und öffentlichen Unterrichts
und des Innern.
Frhr. v. Falkenstein. v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.