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8 3. Von den Bestimmungen im 81 sind folgende Fälle ausgenommen:
a) Dienstbriefe an Privat- und ihnen gleich zu achtende juristische Personen, welche ein
Privatinteresse betreffen, sind nicht zu frankiren, jedoch zu Vermeidung des Zuschlags-
porto mit der Bezeichnung: „portopflichtige Dienstsache“ zu versehen;
b) die unter à erwähnten Personen haben auch die an Königliche Behörden, Einzelbeamte,
Cassenstellen 2c. gerichteten Packet= und Werthsendungen zu frankiren;
I) die Cautions= und Depositenhauptcasse hat auch die an Königliche Behörden, Einzel-
beamte, Cassenstellen 2c. gerichteten Packet= und Werthsendungen zu frankiren.
& 4. Jedem Ministerium bleibt vorbehalten, soweit nöthig, weitere Ausnahmen von den
in §§ 1 und 3 getroffenen Bestimmungen innerhalb seines Ressorts anzuordnen.
& 5. Die im § 3 unter a erwähnten Personen, welche solche Postsendungen an König-
liche Behörden, Einzelbeamte, Cassenstellen 2c., die nach §& 1 und 3 von ihnen zu frankiren
sind, unfrankirt oder unzureichend frankirt auf die Post aufgeben, haben sich zu gewärtigen,
daß von dem Adressaten entweder die Annahme abgelehnt, oder der verursachte Portoverlag
von ihnen eingezogen wird.
6. Denjenigen Königlichen Behörden, Einzelbeamten, Cassenstellen 2c., welche aus der
Staatscasse ein den Portoaufwand entweder gar nicht oder doch nur in dem zeitherigen Um-
fange berücksichtigendes Bauschquantum zur Bestreitung ihres Expeditionsaufwands beziehen,
wird der von ihnen in Dienstangelegenheiten bestrittene Portoverlag auf ihren Antrag und
nach vorgängiger specieller Berechnung, soweit er nicht von anderer Seite zu übertragen ist,
aus der Staatscasse erstattet werden.
8 7. In sportelpflichtigen Angelegenheiten ist der etwaige Portoaufwand unter den
Verlägen zu liquidiren und einzubringen.
. In Berücksichtigung des für die Staatscasse aus der Aufhebung der Portofreiheit
erwachsenden beträchtlichen Aufwands haben alle Behörden und Beamte ernstlich darauf Be-
dacht zu nehmen, die Postsendungen thunlichst zu vereinfachen und die Portoauslagen zu ver-
mindern. Die zu diesem Behufe zu treffenden Einrichtungen müssen zwar zunächst dem eigenen
lmsichtigen und pflichtmäßigen Ermessen derselben überlassen bleiben. Es wird jedoch darauf
aufmerksam gemacht, daß zur Erreichung jenes Zweckes, soweit es ohne sachliche Beeinträchtig-
ung thunlich und nach den Gesetzen zulässig ist, namentlich die Abkürzung schriftlicher Zu-
fertigungen, die Vermeidung überflüssiger Beilagen an Acten und separat ausgefertigten Ab-
schriften und ähnliche Maßnahmen wesentlich beitragen werden.
6 9. Gegenwärtige Verordnung tritt mit
dem 1. Januar 1870
in Kraft.