Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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jede Gattung mit den fortlaufenden Nummern 1 bis 9000, unter dem Datum des 
2. Januar 1870 zur Ausfertigung zu bringen und mit Zinsleisten, sowie mit Zinsscheinen 
über die vom 1. Januar 1870 an laufenden, in halbjährlichen gleichmäßigen Raten am 
30. Juni und 31. December bei der Staatsschuldencasse zahlbaren Zinsen zu versehen. 
8 3. Die neuen Staatsschuldencassenscheine sind lediglich und in der Maße zu dem im 
8 1 bestimmten Umtausche zu verwenden, daß diejenigen Actien und Scheine nebst dazu ge— 
hörigen Zinsbogen, welche die gleichen laufenden Nummern tragen, gegen einander umzutau— 
schen sind. 
Dabei sind auf diejenigen Zinstermine, auf welche die dafür ausgefertigten Zinsscheine 
der Actien beim Umtausche nicht zurückgegeben werden, Zinsscheine der Staatsschuldencassen- 
scheine nicht zu verabfolgen. 
## 4. Die neuen Staatsschuldencassenscheine treten an Stelle der mittelst derselben um- 
getauschten Actien in die bezüglich der letzteren durch Punkt 5 und 6 des im § 1 erwähnten 
Decrets vom 2 8. November 1 868 festgesetzte Verzinsung und Tilgung ein. 
Der für die Albertsbahnactien auf Grund der Bestimmungen im Punkt 6 dieses Decrets 
aufgestellte Tilgungsplan bleibt auch in Bezug auf die neuen Staatsschuldencassenscheine un- 
verändert in Geltung. 
5. Die Ausloosungen nach Punkt 6 des vorerwähnten Decrets gelten sowohl für 
die abgestempelten Albertsbahnactien, als auch für die in Gemäßheit gegenwärtigen Gesetzes 
ausgefertigten Staatsschuldencassenscheine, für letztere in der Maße, daß mit jeder gezogenen 
Nummer die derselben entsprechenden Abschnitte lit. A und lit. B gleichzeitig als ausgeloost 
zu betrachten sind. 
&é 6. Die umgetauschten Actien nebst dazu gehörigen Zinsbogen sind seiner Zeit zu 
vernichten. 
& .Gelangt eine Actie ohne vorgängigen Umtausch bei der Staatsschuldencasse zur 
Einlösung, so sind gleichzeitig mit derselben die beiden Staatsschuldencassenscheine, welche zu 
ihrem Umtausche zu verwenden gewesen sein würden, nebst den bezüglichen Zinsbogen seiner 
Zeit zu vernichten. 
8 8. Gelangt eine Nummer zur Ausloosung, deren Actie noch nicht nach Punkt 4 des 
Decrets vom 2 8. November 1 868 abgestempelt worden ist, so sind die mit dieser Nummer 
versehenen beiden Staatsschuldencassenscheine nebst Zinsbogen bei der Staatsschuldencasse so 
lange aufzubewahren, bis die sodann zunächst noch abzustempelnde Actie daselbst zum Um- 
tausche oder zur Einlösung vorgelegt wird. 
§9Die zur Verzinsung und Tilgung der neuen Staatsschuldencassenscheine erforder- 
lichen Geldmittel sind der Staatsschuldencasse aus den bereitesten Staatseinkünften in gesetz- 
licher Landeswährung rechtzeitig anzuweisen.
	        
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